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Alt 02.11.2015, 17:36
purple
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Zitat von wrangler89 Beitrag anzeigen
Ich hätte mein Kind aussen vor gelassen. Das kann schnell als strafunmündig erklärt wrtden und dann stehst Du im Regen. Normalerweise ein Fall für die Kfz Versicherung. Ist ja ein Verkehrsunfall, im Prinzip das Gleiche als eenn Du mit einem Einkaufskorb dagegen gebollert wärst. Naja, aber wenn Versicherungen zahlen sollen... Ich hab wegen sowas mal alles gekündigt.. da haben sie gek...
Nach deutschem Recht sind Menschen unter 14 Jahren immer strafunmündig und können für ihr Handeln nicht bestraft werden. Und ein Verkehrsunafll im rechtlichen Sinne ist es auch nicht. Davon ausgehend, dass die Tür nicht absichtlich so weit geöffnet worden ist, liegt ein Fall von fahrlässiger Sachbeschädigung vor und diese ist nicht strafbar (selbst bei einer strafmündigen Person). Da der Schaden in einem direkten Zusammenhang mit der Nutzung (Mitfahrer) eines Kraftfahrzeuges enstanden ist, könnte der Schaden eigentlich nur durch die Kraftfahrzeughaftpflicht beglichen werden, derartige Schäden sind durch die private Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Wenn das Kind dann das 7. Lebensjahr vollendet hat, dann ist es auch deliktsfähig, so dass die Versicherung auch zahlen wird. Obwohl, bei der Teilnahme am Straßenverkehr (auch als Mitfahrer) liegt diese Altersgrenze bei 10 Jahren. Rein rechtlich würde ein Geschädigter leer ausgehen, wenn die o. a. Altersgrenzen nicht erfüllt sind und die Eltern sind auch nicht haftbar.
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