Wegen einer Sachbeschädigung kann man in Deutschland nur bestraft werden, wenn man diese vorsätzlich begangen hat. Den Straftatbestand "Fahrlässige Sachbeschädigung" gibt es nicht. In der Regel wird ein Verkehrsunfall unbeabsichtigt herbeigeführt und somit wurde der dabei verursachte Sachschaden fahrlässig und straffrei verursacht (das andere Fehlverhalten wird natürlich geahndet).
Hier noch Ausführungen zur Frage "vorbestraft, ab wann":
Nach § 32 BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt
90 Tagessätze und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als
3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen.
§ 32 Abs. 2 BZRG
„ Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten“
Der Gesetzgeber hat diese Grenzen ausgewählt, da sie auch entscheidend für die Frage sind, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Sofern jemand zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt er nach dem deutschen Recht als vorbestraft.
Werden diese Grenzen nicht erreicht, so enthält das Führungszeugnis die Bemerkung „keine Eintragung“ und die Person ist damit nicht vorbestraft.
Und jetzt noch zur Dauer einer Eintragung:
Eine Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis passiert grundsätzlich automatisch. Die Tilgungsreife tritt je nach Deliktsform nach unterschiedlichen Tilgungsfristen ein:
- 3 Jahre bei Geldstrafen (mehr als 90 Tagessätze) und Haft unter einem Jahr
- bei Haft über ein Jahr sind es 5 Jahre
- 10 Jahre bei Sexualstraftaten mit einer Verurteilung von insgesamt mehr als ein Jahr Freiheitsentzug