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			Deuschland ist kein Einwanderungsland und ich würde einfach hiernach vorgehen:
 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 Art 16a
 
 (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
 (2)  Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der  Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,  in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der  Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und  Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der  Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1  zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates  bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende  Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf  vollzogen werden.
 (3) Durch Gesetz, das der  Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei  denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen  politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder  politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung  oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus  einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen  vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung  politisch verfolgt wird.
 (4) Die Vollziehung  aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und  in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als  offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,  wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der  Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen  unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
 (5)  Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von  Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit  dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen  aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der  Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren  Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,  Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich  der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
 
 
 
 Fußnote
 
 Art.  16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993;  mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952  (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
 
			
			
			
			
			
			
			
			
			
			
				
			
			
			
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