Zitat:
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23/00) hat entschieden:
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar. Entsprechende Anordnungen sind rechtmäßig, wenn eine Gefahrenlage vorliegt, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum erheblich übersteigt.
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Leider scheint die Auslegung dieser Vorgaben sehr erfindungsreich vollzogen zu werden.
30 km/h auf gut ausgebauten Bundesstrassen sehe ich diesbezüglich als grenzwertig ...
Auch viele Geschwindigkeitsbegrenzungen auf unseren Autobahnen sind häufig nicht nachvollziehbar ... ich denke auch in zahlreichen Fällen nur grenzwertig Gesetzeskonform und sehr "konstruiert"
Heutzutage gibt es den Hang alles zu dramatisieren und nach Regulierung und Kontrolle zu rufen ... Es ist aber schon längst bekannt, dass dieses eher weniger Sicherheit bringt, im Gegensatz zu Eigenverantwortung, Alzeptanz und Aufklärung ...