Thema: k.o.
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Alt 03.06.2015, 20:49
Brettermeier Brettermeier ist offline
Vrischling
 
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Hansestadt Rostock -[Deutschland]- HRO Hansestadt Rostock -[Deutschland]- T 6
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Fakt ist, dass bei einem unmittelbaren Angriff auf Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum jedes einem zur Verfügung stehende Mittel verwendet werden darf, um den Angriff abzuwehren.

Das bedeutet Hazet-Schlüssel (auch gekröpft), Pfefferspray, Flammenwerfer, SMG, Regenschirm und Handfeuerwaffe dürfen zur Notwehr verwendet werden. Alles im Rahmen der Verhältnismässigkeit, sozusagen.

Im Nachhinein muss man natürlich deutlich glaubwürdig schildern, wie es zu dieser Notwehrhandlung kam.
Wenn das durch ist, gibt es eventuell noch eine (andere) Anklage wegen unerlaubten Waffenbesitzes ( wobei Hundeabwehrspay, Maglites und Hazet-Schlüssel (auch gekröpft) nicht fallen, Flammenwerfer und Kriegsfeuerwaffen sollte man erklären können.
Das ist allerdings zu vernachlässigen, wenn die Abwehr erfolgreich war.

Wenn einem das Recht auf eigene Verteidigung hier abgesprochen werden soll, ist das in meinen Augen Nonsens, denn eine gesunde Wehrhaftigkeit schützt am besten vor Verlust obig genannter Werte, nur ist das heute anscheinend nicht mehr opportun.
Ob es nun gerecht ist, einen Täter zum Opfer zu machen, sollen andere entscheiden. Als Kinder ham ma sacht : " Kommt davon ".
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