Zitat:
da der Hänger nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden war und die Bewegung des Hängers nicht unmittelbar mit dem Anhängvorgang im Zusammenhang stand.
|
Dieser Bereich ist Auslegungssache, da der Anhänger bewegt wurde um am Zugfahrzeug befestigt zu werden. Über diesen Punkt könnten sich die Versicherungen streiten.