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Zitat von demokrit
Ich weiß nicht, warum hier über Geld und Forderung, etc... diskutiert wird.
Wenn etwas im Kaufvertrag steht, was nicht vorhanden ist, muss dies nachgebessert werden. D.h. der Händler hat dies nachzurüsten. Darauf kann man bestehen und sonst den Kauf wandeln.
Problematisch vor Gericht wird allerdings auf jeden Fall, wenn das bereits acht Monate her ist. Direkt nach dem Bemerken des Mangels wird eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Auf einen preislichen Nachlass als Alternative kann man sich einlassen, muss man aber nicht.
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Nach Gespräch mit dem Anwalt wird das jetzt das Ziel sein, den Mangel zu entschädigen oder die Nachrüstung vor Ort erledigen zu lassen. Auch er spricht von 'Kuhhandel'-Manieren...
Ich geb Euch Bescheid, wenn das nächste Ergebnis feststeht.