Zitat:
In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle Lkw ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen. Soweit ein Tag nicht im gesamten Bundesgebiet gesetzlicher Feiertag ist, gilt das Verbot nur in den Bundesländern, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist (siehe § 30 Abs. 4 StVO).
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[QUOTE]Die Straßenverkehrsbehörden können nach
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007
soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.
[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:
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- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.[QUOTE]
Zitat:
Fahrzeuge:LKW über 7,5 Tonnen sowie jeder LKW mit Anhänger sowie ggf. für PKWs und Mischtypen.
Das Fahrverbot gilt nicht nur für klassische LKWs, sondern ggf. auch für PKWs, Sattelschlepper mit Aufliegern für Gütertransporte, usw.
PKWs (z.B. Sprinter), deren Innenraum für den Gütertransport ausgerichtet sind (z.B. durch dauerhafte Entfernung von Sitzbänken oder Einbau von Regalen), können trotz PKW-Zulassung verkehrsrechtlich als LKW eingestuft werden. Sie fallen somit mit Anhänger unter das LKW-Fahrverbot und dürfen auch ohne Anhänger nicht schneller als 80 km/h fahren. (siehe auch: Mercedes Sprinter - Abgrenzung PKW-LKW)
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So wie sich das liest ist die von Dir angesprochene Regelung eine 2007 angeregte Regelung die eingeführt werden "soll". Aber sie ist es meines Wissens noch nicht. Nicht das es mal ein böses Erwachen gibt.