also wie soll ich das verstehen habe ich doch 30 Jahre garantie auf durchrostung mein vito Baujahr 1999.
Entscheidung liegt beim Fahrzeughalter
  
Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam  angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde.  Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges  Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen  werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in  Mercedes-Werkstätten gegeben. "Ihm selbst ist die Entscheidung  überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des  Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei  anderen 
Werkstätten  durchführen lässt", heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die  Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten.  In einem etwas anders gelagerten Fall hatte der BGH vor kurzem den  Schutz von 
Gebrauchtwagenkäufern  vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt. Dabei ging es um  eine Vertragsklausel, die den Garantieanspruch von der Einhaltung  bestimmter Inspektionsintervalle abhängig machte. Der BGH erklärte die  Vertragsbestimmung für unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut der Kunde  auch dann leer ausgehen sollte, wenn der Mangel nichts mit der  versäumten Wartung zu tun hat. Im nun entschiedenen Fall dagegen  bejahten die Richter ein "legitimes Interesse" der Autofirma, eine  Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.