Einzelnen Beitrag anzeigen
  #17  
Alt 08.12.2011, 19:49
vianonuevo
Gast
 
vianonuevo´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Fluffymobil Beitrag anzeigen
... Die Hebegebühr ist eine gesetzliche Gebühr welche bei Zahlungseingang beim Anwalt anfällt. Er erhält für die Auszahlung, Rückzahlung oder Weiterleitung die Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG). Diese Gebühr ist vom Auftraggeber zu tragen und kann nicht von der Gegenseite geltend gemacht werden.
Da gibt es wohl Spielraum ...
ich jedenfalls hab eine Hebegebühr noch nicht zahlen müssen, vermutlich weil ich Zahlungen der gegnerischen Versicherung bislang auf mein eigenes Konto überweisen ließ. (warum denn zuerst zum Anwalt überweisen?)

Und selbst wenn, dann würde bei 5.000 Euro Versicherungsleistung eine Hebegebühr in Höhe von 25 Euro anfallen. Dafür würd ich mich nicht mit der gegnerischen Versicherung herumärgern wollen.

Zum dem Thema hab ich noch gefunden:

Hebegebühr
Nimmt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Gelder entgegen und leitet sie weiter erhält er eine so genannte Hebegebühr.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des weitergeleiteten Betrages.
Dem Anwalt stehen zu (Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis, VV RVG):
  • von Beträgen bis 2.500 Euro: 1 Prozent des Betrages
  • vom Mehrbetrag über 2500 Euro bis 10.000 Euro: 0,5 Prozent
  • vom Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent
Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.
Rechtstipp: Eine Hebegebühr kann nicht dafür verlangt werden, dass der Rechtsanwalt Gerichtskosten- oder Auslagenvorschüsse bei Gericht einzahlt. Das gleiche gilt, wenn der Anwalt nur die vom Gegner zu erstattenden Kosten eintreibt.

Quelle: http://www.ratgeber-recht24.de/Anwal...begebuehr.html
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer sagt Danke zu für den nützlichen Beitrag: