Hallo zusammen,
habe da noch eine andere Meinung ausgegraben und zitiere diese:
{ Die sogenannte "100er-Zulassung" gemäß der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO gibt dem Anwender unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, abweichend von der Grundnorm der StVO (§ 18 StVO) mit einem Gespann auf Autobahnen 100 km/h zu fahren. Hierzu ist keine Betriebserlaubnis erforderlich; sie kann hierfür auch aus Rechtsgründen nicht erteilt werden.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts, ist die Forderung, dass die am Anhänger verwendeten Reifen nicht älter als 6 Jahre sind.
Unabhängig von den Risiken, mit solchen Reifen, die im wesentlichen die längste Zeit ihres "Lebens" gestanden haben - beladen oder nicht beladen - zu fähren, können m. M. nach nicht mehr die Rechte aus der 9. AusnVO zur StVO genutzt werden. Das 100-Schild braucht auch nicht abgedeckt zu werden, denn es ist nur eine Mitvoraussetzung für die Erlaubnis 100 km/h zu fahren.
Also kann ich abschliessend sagen, dass auch mit älteren Reifen unter der genügenden Vorsicht der Anhänger genutzt werden kann, aber nicht mit 100 km/h auf Autobahnen gefahren werden darf. }Ende Zitat.
Das, denke ich, wird den Sachverhalt juristisch treffen. Damit würde das Thema in 2 Hälften geteilt:
1) Es gibt den Wohnwagen, die Zulassung und den TÜV. Und das alles bis Tempo 80 und NICHT mehr. Fertig.
2) Die Inanspruchnahme eines Rechts unter gewissen Voraussetzungen. Somit würde man mit alten Schlappen nur das Recht verlieren, mehr nicht.
Wird aber schwierig zu argumentieren sein, wenn das Baby schon "Tempo-100-Zulassung" genannt wird.
Habe jetzt auch mal parallel den TÜV Süd angemailt.
MfG
Frank
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