
Aus einem Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 399/06 – geht hervor, dass eine private Haftpflichtversicherung für vorsätzlich verursachte Schäden grundsätzlich keine Leistungen erbringen muss.
Es ging bei dem Prozess um einen Versicherten, der im Rahmen eines Streites seinem Kontrahenten durch Schläge eine Kopfwunde zugefügt hatte. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass durch eine derart aggressive Handlung dem Schläger bewusst gewesen sein müsse, seinen Gegner schwer zu verletzen. Dies gelte als Vorsatz, weshalb die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen müsse.
Quelle:
http://www.vedix.de/haftpflicht-zahl...n-schaden-386/
oder Kfz-Haftpflicht:
Urteil des LG Coburg vom 23.05.07, Az.
14 O 252/07
Ein PKW-Fahrer hatte einen Radfahrer, über dessen Verhalten im Straßenverkehr er sich schon vorher geärgert hatte, zunächst abgedrängt und war dann durch Beschleunigen hinten aufgefahren.
Der klagende PKW-Fahrer verlangte von seiner KFZ-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz. Zu Unrecht, befand das LG Coburg. Gem.
§ 152 VVG haftet der Versicherer nicht bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Was für die Frage des Deckungsschutzes (also des Innenverhältnisses zwischen dem PKW-Fahrer als Versicherungsnehmer und dem Versicherer) plausibel erscheint, hat aber auch für den Geschädigten eine üble Konsequenz. Bei Vorliegen des
§ 152 VVG besteht keine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis; insbesondere ist kein Direktanspruch gem.
§ 3 Nr. 1 PflVG gegeben. Der Geschädigte kann sich nur an den Schädiger halten. Sollte dieser insolvent/zahlungsunfähig sein, kann nur die Verkehrsopferhilfe gem.
§ 12 PflVG weiterhelfen.
Quelle:
http://ra-frese.de/2007/10/11/vorsat...tversicherung/
Gruß
Hans