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Alt 21.11.2009, 20:55
donmannix
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Zur allgemeinen Erleuchtung hier das offizielle Statement des ADAC (Auszug Webseite):

Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen SachmängelhaftungsausschlussADAC-Vertrag ). Aufgrund von gesetzlichen Verboten für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist es wichtig, dass der in einem Formularvertrag enthaltene Haftungsausschluss eingeschränkt wird (im ADAC-Kaufvertrag enthalten). Der Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden. Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden: zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist.
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und Probe gefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im Allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen.
Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung.

Gruß
donmannix
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