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Die Ge-Frage und die ganz neuen, teilweise erschreckenden, Erkenntnisse?
Es geht um GEwichte und GEschwindigkeit. Diesmal NICHT um die der Insassen! :D Sondern um:
Die, der Vahrzeuge und deren Anhänger. Ich habe ja meine Milka-V gegen einen (im Vergleich) weißen Riesen getauscht. Der ist z.Z. noch als LKW zugelassen. Er hat wie einige andere hier 3,5T zGG + Ahl von 2,8T, zugel. GasamtZUGgewicht ist 5,5T. Nun da ich in letzter Zeit eigentlich (so dachte ich) nicht mit einem LKW unterwegs war, wollte ich mich mal Informieren. Ich wurde doch etwas überrascht! :( :) So gilt ein Ferien-, Sonn- & Feiertags-, Samstagfahrverbot zwar schon ab 2,8T + Anhänger. bzw. AB 7,6T Fahrzeuggewicht. :( Aber nur bei gewerblicher Nutzung. :) Aber dafür gilt das auch für die Leerfahrt! :( Ist das Vahrzeug also aus steuerlichen Gründen auf die eigene Firma oder den Chef zugelassen, wird's gewerblich! :( Thema: LKW Überholverbot Hier gilt IMMER das ZUGELASSENE ZUG⁰gesamtgewicht! Ist dies ÜBER 3,5T gilt das LKW-Überholverbot!!! :( Das trifft bei uns ALLEN mit jedem Anhänger zu! :( Das hatte ich so nicht auf dem Schirm! :( Das gleiche ist mit Tempo 80 mit Anhänger! :) Hat ein Vahrzeug 3T ZULÄSSIGES Gesamtgewicht, dann darf NUR mit einem ANHÄNGER der 500Kg ZULÄSSIGES Gesamtgewicht hat, 100Km/h gefahren werden! :( Hat das Vahrzeug aber 3,5T zulässiges Gesamtgewicht (also alle Sprinter und Konsorten), ist mit Anhänger bei Tempo 80Km/h das Ende der Höchstgeschwindigkeit erreicht! :( Das 100er Schild kann also getrost vom Heck der Wohndose gekratzt werden! Wird es mit vielleicht noch einem LEICHTEN persönlichen "Aufschlag" genutzt, kann relativ schnell der Führerschein davon fliegen. :( Auch nicht zu verachten ist: Das Vahrzeug hat z.B. 3T zulässiges Gesamtgewicht. Die Wohndose hat 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Macht zusammen 5,5T, aber im Schein steht z.B.: 4,77T zulässiges ZUGgesamtgewicht . Dann ist der Zug der die einzelnen zugelassenen Gesamtgewichte (von Vahrzeug+Anhänger=3+2,5T=5,5T) ausnutzt hoffnungslos mit 730Kg überladen und darf SO nicht weiter fahren!!! :( Da ich diese Grenzen nie genutzt habe, hat sich mir diese Frage nie gestellt. Aber ich war jetzt doch etwas überrascht es so zu lesen. :( Ich bin auf die jetzt folgende Diskussion gespannt! :) :D Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Du unterliegst auch immer dem reinen LKW-Überholverbot (Schild 277) wenn Du mit Anhänger unterwegs bist!
Und bei gewerblicher Nutzung MUSS in Verbindung mit einem Anhänger auch ein digitaler Tacho verbaut sein. Sprich, Du benötigst eine Fahrerkarte...! Und jährlich zum TÜV! -:) Gruss Nico + Crew |
Hallo,
deswegen steht bei mir Kombilimousine im Schein und 100Km/h sind möglich mit 4,4t zGG, (Leergewicht V= 2,2to) und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht. Gruß Emil |
Zitat:
So lese ich das. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Ähnlich ist es mit der zu fahrenden Höchstgeschwindigkeit von 80Km/h. So lese ich es zumindest. Eine andere Sache ist die in jedem Fall falsche Rechnung: 3050kg max. der V + 2,2T max. Zuglast = 5,25T Gesamtzuglast! Das ist ein fataler Irrtum! Es ist auch im Schein eine Höchstlast für das Zuggespann eingetragen. Die liegt um EINIGES NIEDRIGER wie die Summierung der Einzelgewichte. So ca. 4,77 - 4,94T beim 639. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
"Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht."
Auch hier wäre ich sehr vorsichtig mit Anhänger. Egal ob das tatsächliche Gewicht oder zulässige Gesamtgewicht gemeint ist! Mit Wohndose reißt Du beides! Egal welche Intension dahinter steht (Krach oder Erschütterung, Traglast) es ist in jedem Fall verboten durch zu fahren. Sei den ein Zusatzschild erlaubt PKW mit Anhänger. Dann stehe ich davor und Du fährst erlaubt durch. Ich denke selbst ein Wohnmobil mit mehr als 3,5T darf nicht durch fahren. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber
Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu: BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw) Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
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Mein Gespann mit 5,7 t zulässigem Gesamtgewicht (V300 + Anhänger) darf unter den weiteren Voraussetzungen der o.g. Verordnung 100 km/h auf der Autobahn fahren. Für einen als LKW zugelassenen Sprinter oder V ist das natürlich etwas anderes... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
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Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Der o.g. Beschluss bezieht sich auf genau diesen Text. Ein PKW mit Anhänger bleibt eben ein PKW, so dass die Ausnahme vom Überholverbot gilt; ganz unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
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Hallo,
mit Schlingerkupplung wird aus Faktor 0,8 Faktor 1,0. in meinem Schein ist angegeben: zul. Ges-Gew. d. Zuges max 5100kg. ironische Antwort: Die Antworten sind richtig, die Frage war falsch gestellt. Gruß Emil |
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Ist die Kupplung ab "Werk" oder eine zugelassene mit E-Kennzeichen nachgerüstete? Da so garnix über die Kupplung in dem Teil 1 steht. Dann wird sie nähmlich erst beim nächsten Zulassungsdienst in den Papieren vermerkt (so der ADAC). Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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@Amtswalter
na dann mal "good luck" dass das mit der Eintragung bis zur nächsten Tour gelingt. Das dauert ja z.Z. mit TÜV und Zulassung alles "etwas" länger, was man so hört und liest. So auch bei der Abmeldung meiner Milka. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Auch in der mit zu führenden (so weit ich weiß) Betriebsanleitung der Anhängekupplung, keine Hinweise auf Gewichte usw.? Gesamtzuggewicht? Das könnte aber in Betriebsanleitung vom V drin stehen. Genau wie die "Breite über ALLES" die wohl so einige Baustellenfahrer auf der AB nicht kennen. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Dann musst Du nur noch drauf achten, dass in den Bemerkungen zum Anhänger es auch einen Eintrag mit Anhänger-ESP gibt. Bei meinem kürzlich neu gekauften Anhänger stehen nämlich die benötigten Daten des Zugfahrzeuges für Tempo 100 im Schein mit drin, d.h. in meinem Fall: "Geeignet für Tempo 100km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstr. wenn Zug-Fz. m. ABV u. Leermass. mind. 1364kg od. wenn Zug-Fz. zus. m. spez. Fahrdyn. Stabi.-Syst. F. Anh.-Betr. Leermas. Mind. 1250kg, Zul. Reifenalter Beacht". Bei meinem V steht übrigens als zulässiges Zuggesamtgewicht 5300kg in den Bemerkungen des Fahrzeugscheines. Liegt vielleicht an der Luftfederung die meiner hat? Grüssle Mad |
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Na dann war das hier nicht nur eine Diskussion um des Kaisers Bart. :D
Man(n) kann alt werden wie ne Kuh ( und hoffentlich älter) und lernt immer noch was dazu. :D Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Auch bei diesem Zulassungsschein sehe ich, das selbe Problem wie bei mir: HzGG + 100kg bei Anhängerbetrieb ergibt 3300kg. Die technisch zulässigen Achslasten (1550+1650) ergeben aber nur 3200kg. => Somit ist die Erhöhung +100kg für Anhängerbetrieb nicht möglich.... Der Zusatz, dass die +100kg auch für dich Achlasten gilt, fehlt. Beim W639 gab es diesen Zusatz. mfg Peter |
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Bilder sagen mehr und sind in der Regel selbsterklärend. Hier noch einmal etwas zu der Frage Überholverbot, auch wenn diese eigentlich schon richtig beantwortet worden ist:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...lage_2/277.gifÜberholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...usatz_54-1.gifMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...usatz_54-2.gifMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. Damit sollte klar sein, dass das Grundzeichen 277 nicht für Pkw und auch nicht für Pkw mit Anhänger gilt, denn sonst würde es das Zusatzzeichen "auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger" nicht geben. |
@purple
mich macht: "Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“ etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen! Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?! Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht: PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten. Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht. :( Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Das Mercedes-Customer-Care Center konnte oder wollte das Problem nicht verstehen und konnte so nicht weiterhelfen. mfg Peter |
Zitat:
Solange in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugart „PKW“ steht dürfen diese Fahrzeuge mit einem Anhänger beim Schild 277 uneingeschränkt überholen. Egal welches Gesamtgewicht. Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t V-Klassen Marco Polo mit der Eintragung „Sonder-KFZ“ dürfen ebenfalls nicht mit einem Anhänger überholen...! -:) Gruss Nico + Crew |
Zitat:
Guckst Du hier: https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-zulassung/ Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Zitat:
oha, laut meinen Recherchen gibt es ein Problem bei dir bzw. deinem Vahrzeug. In deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "J" (Fahrzeugklasse) steht "M1". M1 bedeutet M=Menschen (N=Nutz_last) . M1 ist ein PKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5T und bis zu 9 Sitzplätzen. Da unter 22 keine max. ZUGgesamtmasse steht, gilt die Höchstgrenze von 3,5T! Das heißt das tatsäche Gewicht des Anhänger darf zwischen Leergewicht des Vahrzeug und 3,5T liegen. Jede zusätzliche Person zum Fahrer mindert in dem Fall das tatsächliche Anhängewicht. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- Nachtrag siehe auch hier: https://www.motor-talk.de/forum/kfz-...-t6919837.html |
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Keine V-Klasse darf 3,5t ziehen...! G-Klassen bekommen das hin. -:) Gruss Nico + Crew |
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Die G-Klasse sollte in "J" "N3G" stehen haben und deshalb höhere zugelassene Gesamtmasse haben. Ich vermute das 1,5fache von 3,5T bzw. des ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT des Fahrzeuges. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Nach Deiner Einschätzung dürfte ja dann bei einem 2,5t Anhänger das Zugfahrzeug dann nur noch 1t wiegen...!?
Das hast Du wohl verkehrt interpretiert... -:) Gruss Nico + Crew |
Zitat:
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- PS.: da der V300 100Kg Stützlast hat, darf er im Anhängerbetrieb in Deutschland 3300 zulässiges Gesamtgewicht haben. Dies gilt z.B. nicht für Österreich. 200Kg echte Anhängelast, ist dann natürlich ein großer Kinderwagen. :( |
Zitat:
Das ist Quatsch. M1 bedeutet, wie du richtig sagst: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 3,5t zulässige Gesamtmasse. Das ist wichtig um zu wissen, welche Führerscheinklasse ich brauche. Nämlich B. Das hat aber rein gar nix mit dem Anhänger zu tun. Der ist ein einzelnes Fahrzeug und den darf ich dranhängen, sofern Anhänglast und Stützlast eingehalten werden. So erhalte ich für meinen V300 ein Zuggewicht von bis zu 5,7t. Diesen Zug darf ich mit Klasse B nicht bewegen, da der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse bzw. der Zug mehr als 3,5t zulässige Gesamtmasse hat. Also brauche ich Klasse BE. Die ist für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (V300 mit 3,2t zulässige Gesamtmasse) und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt (welche ja eh auf 2,5t beschränkt ist). Führerscheinklasse BE ist also notwendig und wird von mir gerade erworben. Und wie du von dem verlinkten Forumsbeitrag auf deine Aussage kommst, verstehe ich nicht wirklich... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
@ milka:
Du stellst hier Behauptungen auf, die einfach nicht stimmen. Gesetze werden so verfasst, dass es möglichst wenig Spielraum bei der Auslegung gibt. Und da man keinen Roman schreibt, ergibt das viele verschachtelte Formulierungen. Der Beruf der Juristen ist schon deshalb erforderlich, weil die meisten Personen Gesetze nicht ohne weiteres lesen und verstehen können. Nimm mal als beispiel den § 42 der StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht (1) Die gezogene Anhängelast darf bei 1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, 2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts, 3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen. Der von Nebensätzen befreite § liest sich dann so: (1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs, noch den angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Hier steht als grundsätzliche Aussage bei PKW, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers max. 3.5 t betragen darf und nicht höher sein darf als das Gesamtgewicht des jeweiligen PKW. |
Danke für die Ausführungen. Nach so einem "Beweis" habe ich gesucht.
Halten wir fest: 1.) ob ein Fahrzeug ein LKW ist oder nicht steht unter "J" in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Dabei steht "Mx" für ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen. Die Ziffer hinter "M" steht für die Gesamtmasse (1=bis 3,5T max.9 Pers.; 2=bis 5T über 9 Pers. ; 3=über 5T über 9 Pers.). "Nx" steht für Kraftfahrzeug zu Güterbeförderung. Die Zahl hinter "N" gibt auch hier die verschiedenen Gewichtstypklassen an, z.B. "N1" = bis 3,5T. "N3G" ist ein Geländefahrzeug (ist das auch ein SUV?). 2.) Nach deinen Angaben bezieht sich das alles immer nur auf das in der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil 1 genannte Fahrzeug. Nicht auf den Anhänger. Der ist nur mit den im Gesetz festgelegten Maxima betroffen. Das heißt ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 3,5T ("M1") darf lt. Gesetz max. 3,5T anhängen. Ein Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bis 3,5T ("N1") darf lt. Gesetz unter Umständen (Bremsanlage) das 1,5 Fache von 3,5T anhängen. Das ähnliche gilt auch für Geländewagen. Bei den in den gesetzlichen Angaben von 3,5T bzw. dem 1,5fachen (5,25T) sind aber noch die technischen zulässigen Gewichte vom Zugfahrzeug wie: Zulässiges Gesamtgewicht des Kraft-Fz, Anhängelasten bzw. Zuggesamtgewichte zu beachten. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Beispiel: ein PKW Geländewagen hat ein zgG von 2500 kg. unter günstigsten Bedingungen hätte er eine Zuglast von 3750 kg (2500 x 1.5). Die Zuglast ist aber bei PKW (incl. Geländewagen) auf 3500 kg begrenzt. Der Anhänger selbst darf ein höheres zgG haben, fahren darf man damit nur wenn er nicht schwerer als 3500 kg ist. |
Dann verstehe ich aber nicht so ganz warum es in "J" vom Gesetzgeber die Bezeichnung "N3G" gibt. Die dann in der Erklärung als Geländewagen (nicht SUV) extra aufgeführt werden und offensichtlich etwas anderes als PKW betrachtet werden.
Gibt es jemand hier der ein Fahrzeug hat, bei dem im "Schein" unter "J" (3. Zeile, links) statt M1 oder N1, N3G steht? Ich denke es wird/darf kein SUV sein. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Der Gesetzgeber heisst Andreas Scheuer, vielleicht hilft das bei der Betrachtung des Problems etwas....
weitermachen.....:802: Mac |
Zur Info:
N3G = Nutzfahrzeug über 12Tonnen für Gelände. d.h. Allrad, kein Unterfahrschutz nötig, Bodenfreiheit, Böschungswinkel, etc... Gruß Emil |
Zitat:
Ich hab die Zulassungsstelle gefragt, aber die sagten mir nur, dass das so in dem COC-Papier steht und die da nix machen können. Ich solle mal zur Dekra gehen. Die sagten mir das selbe und ich solle mich an Mercedes wenden. Nun habe ich bei Mercedes die Anfrage laufen und warte auf Antwort. Dasselbe gilt auch für das Anhänger-ESP. Steht nicht im COC-Papier, kann also nicht ohne Weiteres eingetragen werden. Auch hier warte ich auf Antwort von Mercedes. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
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Mfg Peter |
Gerade kam eine erste Antwort:
1. Im Anhängerbetrieb sei die Achslast um 150kg erhöht, man dürfe aber höchstens 100 km/h fahren. Nachzulesen sei das in der Zulassungsbescheinigung und was da stehe gelte dann so. Ich hab dann darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbescheinigung ja gerade das Problem sei und nochmals um Klärung gebeten. 2. Das Anhänger-ESP sei vorhanden und müsse nicht zwingend in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sein. Man könne das in der Betriebsanleitung nachlesen. Auch hier habe ich nochmals um Klärung gebeten, da ich ohne die Eintragung die 100 km/h-Zulassung des Anhängers nicht nutzen kann. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
Zitat:
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
Heute habe ich die 2., leider nicht zielführende Antwort erhalten:
"Sehr geehrter Herr Amtswalter, vielen Dank für das Gespräch am 30. Okotber 2020. Sie möchten wissen, weshalb die hintere Ache an Ihrem Mercedes-Benz V-Klasse nicht um 1000 kg mehr belastet werden kann. Zusätzlich erwähnen Sie, das der Eintrag der Zusatzfunktion vom ESP unter Ihrem Fahrzeugschein fehlt. Ich habe Ihre Fahrzeugdaten überprüft. Die maximal zulässige Hinterachslast darf im Anhängerbetrieb um 150 kg überschritten werden. Dabei muss entsprechend der Richtlinie 92/21/EWG die Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h oder weniger begrenzt sein. Eine Erhöhung der Hinterachsträger auf zusätzliche 1000 kg ist für Ihr Stern nicht zulässig. Die Werte der zulässigen Gewichte und Lasten, die nicht überschritten werden dürfen, sind auch in den folgenden Informationsquellen enthalten: -Fahrzeugpapiere -Typenschilder der Anhängevorrichtung, des Anhängers und des Fahrzeugs Die Zusatzfunktion ESP wird nicht in den Fahrzeugscheinen eingetragen. Wenn meine Kollegen oder ich in einer anderen Angelegenheit etwas für Sie tun können, wenden Sie sich künftig gerne wieder an uns. Freundliche Grüße" Ich habe nun wieder geantwortet, dass das meine Fragen nicht beantwortet und versucht, meine Fragen nochmals auch für Mercedes-Mitarbeiter verständlich zu formulieren. Ich werde berichten. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
Frage: wie/wo sind die 1000 (in Worten EINTAUSENT Kg) ins Spiel gekommen?
So wie ich das sehe, sind auf der Hinterachse +150Kg mehr im Anhängerbetrieb zu gelassen. Der Hersteller muss das Fahrzeug so bauen, das Fahrzeug + Achse das problemlos aushält. Wirkt ja so auch im praktischen Fahrbetrieb. Das gilt jedoch nur für Deutschland, weil in Deutschland standardmäßig die Achsen des Zuges einzeln gemessen und zum ZGG zusammen addiert werden. Dadurch wird die max. Stützlast bei dieser Messung der Hinterachse zu geschlagen! In Österreich messen sie immer Zugfahrzeug & Anhänger abgekuppelt EINZELN. Dadurch bleibt die tatsächliche Stützlast beim Anhängergesamtgewicht. In deinem Fall höchst zulässiges Gesamtgewicht für das Fahrzeug in DEUTSCHLAND MIT Anhänger = 3350 Kg inklusive Tankfüllung und ALLER Insassen! ESP Einstellung wird wahrscheinlich als Vorraussetzung für Anhängekupplung gesehen. Sonst erlischt eventuell sogar die Betriebserlaubnis. Entsprechendes wird in der Betriebserlaubnis stehen. Lesen bildet hier eventuell :D . Genau wie in der BETRIEBSANLEITUNG die GESAMTBREITE (die scheinbar fast kein Dickschifffahrer kennt und sie deshalb oft in den Baustellen links zu finden sind :( ) Die angebene Breite in den Papieren ist nur das Fahrzeug OHNE "Ohren" eingetragen. Für eine Kontrolle durch Rennleitung der Gewichte und Km/h einfach den Hinweis in der Betriebsanleitung markieren und der Rennleitung zeigen. Wenn kein ZGG im Schein eingetragen ist gilt in deinem Fall: zFG + 150Kg + Anhängelast bzw. wenn niedriger, Zuglast der Anhängekupplung. So sehe ich das! :D Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
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Ansonsten ist mir die Antwort schleierhaft. Meines Wissens nach muss die Erhöhung der Achslast bei Anhängerbetrieb im Fahrzeugschein eingetragen sein, genau wie die Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse bei Anhängerbetrieb. Beides ist so in der genannten Richtlinie aufgeführt. Warum aber das eine in den Fahrschein eingetragen wird (Erhöhung der Masse) und das andere ohne Eintragung gelten soll (Erhöhung der Achslast), erschließt sich mir nicht. Es spricht ja auch dagegen, dass solche Eintragung bei anderem Fahrzeugen existieren. Das Trailer Stability Assist (Anhänger-ESP) muss leider in dem Fahrzeugschein eingetragen werden, um es für die 100er-Zulassung des Anhängers zu nutzen. Ich zitiere die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO: "Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist." Das hab ich Mercedes nochmals mitgeteilt und sogar einen Fahrzeugschein eines MB GLC mit entsprechenden Eintragungen als Beispiel mitgeschickt. Und den Satz "Genauso möchte ich die Eintragung auch haben." dazugeschrieben. Eindeutiger kann man es nicht ausdrücken... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
@Amtswalter
Schon einmal v-dulli kontaktiert? Was er eventuell zu deiner FIN herausbekommt (nur per PN). Was in der (amtlichen, weil per Gesetz vorgeschrieben) Betriebsanleitung gefunden? Was alles in den Papieren stehen muss, wird bei Serienabnahme ausgeklüngelt. Dinge die ein Fahrzeug schon serienmäßig über alle Typen eingebaut und immer aktiv hat (der CAN-Bus erkennt den Anhänger und kann das entsprechende Stabilitätsprogramm aktivieren). Müssen (wahrscheinlich) nicht extra in den Papieren erwähnt werden. Denn der Platz ist dort ja auch nur begrenzt und für die Serie liegen die Daten ja für den Staat nachvollziehbar vor. Das Du natürlich eine Achslasterhöhung um 1000Kg nicht bekommst (vielleicht mir 6Km-Schild am Heck :D ) dürfte ja wohl klar sein. :D Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
Zitat:
Ich hab mal bei meinem Viano geschaut. Bei Anhängerbetrieb erhöht sich das zulässige Gesamtgewicht um 100 kg auf 3150 kg. Für die Achslasten steht dort keine Erhöhung bei Anhängerbetrieb. Da 1550 + 1550 = 3100 kg sind, ist das natürlich interessant, wie das dann mit dem zulässigen Gesamtgewicht zusammenpasst... |
Zitat:
Ich weigere mich aber zu glauben, dass irgendwer die Erhöhung der Gesamtmasse einträgt, dann die Achslasten vergisst und somit die erste genannte Eintragung wertlos wird. Auch in deinem Fall ist das absurd... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
Ihr solltet auch auf die Traglasten von Reifen und Felgen achte wenn ihr schon die absoluten Grenzen von euren Vahrzeugen ausloten wollt.
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
Zitat:
Da bin ich letztens drüber gestolpert bei meinem 1er BMW: Dort erhöht sich das zGG bei Anhängerbetrieb um 75 kg und die Hinterachslast um 115 kg auf 1180 kg - und liegt damit über der Traglast der vorgeschriebenen Reifen von 2x 545 kg. Aber da gibts in den Paragraphen dann wieder Sonderregelungen, da man mit Anhänger ja höchstens 100 km/h fährt, darf die Traglast überschritten werden um einen bestimmten Prozentsatz. |
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Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
Na mein 1er BMW hat gar keine AHK. Aber so rein theoretisch wäre es so mit den Gewichten.
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Zitat:
Bei den Räder sollte in der Traglast immer Luft nach oben sein! Geht da etwas schief, war's das! Also bitte, nicht nur auf die Papiere wg. Strafe starren, sondern auch mal ein Blick auf die Räder werfen! Die das ganze ja sicher ins Rollen bringen sollen! Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1)
Dass die Addition der Achslasten höher als das zGg. ist, ist nicht ungewöhnlich, der LI muss immer immer der zulässigen Achslast entsprechen.
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Was steht denn bei Euch in der COC?
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Zitat:
Es muss in die Fahrzeugpapiere eingetragen sein. Ob da mittlerweile "nur" Fahrzeugschein und -brief (bzw. Teil I und II) zu zählen wage ich zu bezweifeln, denn schliesslich sind aus diesen auch nicht mehr alle zugelassenen Rad/Reifenkombinationen ersichtlich. Dann muss das Anhängerstabilisierungssystem auch noch die Bedingungen in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb [1] erfüllen wenn Du es so genau nehmen willst. Ich würde es mit Verweis darauf dass ein solches System verbaut ist belassen und erwarte in der Praxis auch keine Probleme, aber das ist nur meine Meinung. Und das alles wegen 135kg :-D [1] Es muss gegenüber dem Nichtvorhandensein einen Anhängerbetrieb bis Tempo 120km/h ermöglichen. |
TSA ist schon seit etwa 12 Jahren Stand der ESP-Technik.
BB9 beinhaltet: Antiblockiersystem ABS Antriebsschlupfregelung ASR Bremsassistent BAS Brake Disc Wipe Elektronische Bremskraftverteilung EBV Electronic Brake Prefill Enhanced Understeering Control EUC Load Adaptive Control LAC Roll Movement Intervention RMI Roll Over Mitigation ROM Seitenwind-Assistent ESP Anhängerstabilisierung TSA |
Zitat:
Da haben wir aber auch nicht jedes Gramm bei maximaler Geschwindigkeit aus genutzt. Bei 80 km/h war schluss und die Kasseler Berge ging es max. mit 60-70km/h hoch. Damit kam man(n) sogar noch an den LKW vorbei, wenn man(n) das wollte. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :) |
So, ich habe mich jetzt mehrfach mit dem Kundenservice von MB Vans ausgetauscht. Hier das Ergebnis des Schriftverkehrs:
Gesamtmasse und Achslasten im Anhängerbetrieb: Der V hat eine Typengenehmigung. In der Typengenehmigung ist Bezug auf die Richtlinie e1*92/21*95/48*0395*15 genommen. Die Richtlinie sieht vor, dass im Anhängerbetrieb die zulässige Gesamtmasse um 10% oder 100 kg (je nachdem was kleiner ist) und die zulässige Hinterachslast um 15% überschritten werden darf, sofern nicht schneller als 100 km/h gefahren wird. Diese Angaben können noch gesondert ins CoC-Papier und damit in die Zulassungsbescheinigung Teil I aufgenommen werden, müssen aber nicht. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon. Warum MB nun aber die Erhöhung der Gesamtmasse ins CoC-Papier geschrieben hat, aber die Erhöhung der Achslast nicht, bleibt mir weiterhin ein Rätsel. In der Bedienungsanleitung ist das ebenfalls festgehalten. Trailer Stability Assist: Dies ist Bestandteil des ESP (SA Code BB9) und gehört zur Serienausstattung beim V. Es ist in der Typengenehmigung mit Richtlinie E1*13R-H00/017*0570*07 zertifiziert. Eine Bestätigung als Nachweis sei nicht notwendig, da dies Inhalt der EG Typengenehmigung ist. Ich werde es jetzt dabei belassen. Die E-Mail mit allen Anlagen drucke ich mir aus und lege das in die Boardmappe in den V. Zusätzlich werde ich mir noch eine Antischlingerkupplung besorgen, anbauen und beim Anhänger eintragen lassen. Dann bin ich hinsichtlich der 100er-Zulassung absolut safe... |
Zitat:
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