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2010 auch schon. https://docplayer.org/15770525-Adac-...dingungen.html Wer weiß, wie lange das da schon drinsteht. Aber an allem ist ja das böse Corona schuld :760: |
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Es geht darum dass man bei Impfschäden durch die aktuellen Impstoffen, die man zwangsweise verabreichen will, es niemanden gibt der dafür haftbar gemacht werden kann bzw. Keiner die Kosten übernehmen will/ wird! Und das hat nichts damit zu tun wie lange dieser Passus bereits in den Verträgen steht. |
Hallo,
Es geht nicht um "Agro Polizei" sondern um Recht und Gesetz. Wenn die Polizei mir erklärt, sollte ich mich spontan entschließen mit Freunden, Familie oder sonst wem spazieren zu gehen, einen Schaufensterbummel zu machen (Einkaufen ist mir ja verboten), auch wenn damit ein (stummer) Protest verbunden wäre, mein Spaziergang sei eine nicht angemeldete Versammlung (Spontanversammlungen müssen übrigens nicht angemeldet werden), die damit rechtswidrig sei und hiermit aufgelöst werde (selbst wenn die Versammlung hätte angemeldet werden müssen so ist es nach § 3 VersG nicht zulässig eine Versammlung aufzulösen nur weil die Anmeldepflicht verletzt wurde), wäre ein solches Vorgehen der Polizei rechtswidrig und natürlich auch eine Auflösung mit anderen (Schein) Argumenten unverhältnismäßig. Sollte sich die Polizei so verhalten (ich habe gehört dies soll häufiger vorgekommen sein) führt das halt zu Problemen, für die man die "Spaziergänger" erst einmal nicht verantwortlich machen kann. Per se ist zunächst einmal von friedlichen Bürgern auszugehen. Diese Bürger auf diese Art und Weise zu kriminalisieren und das auch noch ohne rechtliche Grundlage, ist in meinen Augen ein absolutes No Go. |
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Warum sollte sich das auch jemand ans Bein binden, wenn es die staatliche Entschädigung gibt? https://de.wikipedia.org/wiki/Impfsc...ch%C3%A4digung |
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Das ist nichtmal eine Meldung wert. |
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"2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte 1.nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, 2.von einem Arzt geimpft worden ist und 3.zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat." Es gibt also keinen generellen Anspruch darauf. |
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https://www.aerztekammer-bw.de/news/...ken/index.html Dies gilt bundeseinheitlich. Welche Sau wird wohl als nächstes durch's Dorf getrieben? Ein wenig mehr Gewissenhaftigkeit stünde einigen hier gut zu Gesicht. |
So, ich habe eben bei der ADAC Versicherungsabteilung angerufen und gefragt, ob dieser Passus der Unfallversicherung auch bei der Auslandskrankenversicherung und der dazugehörigen optionalen Krankenrückführung Anwendung finden würde.
ANTWORT: Wer nach der Impfung, egal ob mit oder ohne staatliche Impfpflicht, im Urlaub dann z.B eine Herzmuskelentzündung erleidet, erhält KEINE Leistung aus der ADAC Auslandskrankenversicherung. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das dann automatisch einer Vorerkrankung gleichzusetzen ist...!!! Somit fällt eine kostenneutrale Rückführung in z.B einem Ambulanzflieger aus! -:) Gruss aus dem nordischen Widerstand Nico + Crew |
Hallo,
hast Du schon einmal versucht einen Amtshaftungsanspruch durchzusetzen? Selbst die Beweiserleichterung wird Dir im Falle eines Impfschadens kaum helfen. Dies erschließt sich, wenn man den Gesetzestext mal kritisch analysiert. § 61 IfSG Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. 1) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Wahrscheinlichkeit von den Verwaltungsgerichten (es sind ja "leider" nicht die Zivilgerichte zuständig) mit einer lapidaren aber wortreichen "Begründung" abgetan werden ist leider ziemlich hoch. Und zur Not wird dem Anspruchsteller noch Selbstschädigung vorgeworfen, weil er angeblich nicht alles getan hat, um den Schaden an seiner Gesundheit zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. (ich habe einen solchen Fall schon erlebt). 2) "Wenn Ungewissheit besteht" - da reicht es wenn die WHO (Wissenschaft??) oder eine andere "Institution" oder vielleicht genügt ja auch die Meinung von zwei, drei (von der Regierung anerkannten) Wissenschaftlern, die Ansicht vertritt, dass kein Zusammnenhang bestehe. Und schon hängt der Anspruch von der Zustimmung einer obersten Landesbehörde ab. 3) Und selbst wenn der Anspruch durch gehen sollte, vergiss die Summen die auf diesem Weg zu bekommen sind, das hat nichts mit einem zivilrechtlichen Anspruch gegen einen Pharma Konzern gemein. 4) Sprich diese Sicherheit, die hier in der Debatte angeführt wird, ist keine Sicherheit. Das beruhigt mich in keiner Weise. |
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