Amtswalter |
05.01.2023 20:38 |
Zitat:
Zitat von Sprotte76
(Beitrag 479943)
Wenn ich Mieter bin und einen Tiefgaragenplatz rechtmäßig angemietet habe, besteht dafür ein rechtsgültiger Vertrag. Wenn ich dann ein e-Auto anschaffe, wie vorgenannt in dem Artikel beschrieben, in einem bestehenden Vertragsverhältnis, hat der Vermieter kein Recht mir die Nutzung meines Tiefgaragenplatzes zu verweigern bloß weil ich jetzt ein e-Auto fahre. Falls der Tiefgaragenplatz zusammen mit der Wohnung angemietet wurde, ist auch eine einseitige Kündigung des Vermieters nicht so einfach möglich.
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Hier werden gerade verschiedene Dinge vermischt. Also mal kurz unterschieden:
1. Habe ich eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz, ist das WEG anwendbar. Danach darf ich eine Lademöglichkeit installieren. Ein Verbot der Nutzung der Tiefgarage mit E-Auto ist nicht möglich.
2. Ich möchte mit E-Auto in eine Tiefgarage bspw. in der Innenstadt fahren und dort 3 oder 4 Stunden parken, um shoppen zu gehen. Hier darf der Betreiber entscheiden, ob er mich reinlässt oder nicht. Es herrscht Vertragsfreiheit.
3. Ich bin Mieter einer Wohnung, zu der ein Platz in der Tiefgarage gehört. Hier ist das WEG nicht anwendbar. Es besteht wieder Vertragsfreiheit. Es besteht auch kein Anspruch darauf, einen Ladepunkt installiert zu bekommen.
4. Ich miete unabhängig von Wohnraum einen Stellplatz in der Tiefgarage. Es gilt schon wieder Vertragsfreiheit.
5. Sofern sich bei den Fällen 2 bis 4 etwas während der Vertragslaufzeit ändert, muss man zur Beurteilung in den Vertrag schauen. Da kann eine Menge dazu geregelt sein. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.
Das alles sind verschiedene Sachverhalte und beziehen sich auch nur auf Tiefgaragen. Im Parkhaus kann es nochmals anders aussehen.
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