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milka 07.09.2020 23:32

Danke für die Ausführungen. Nach so einem "Beweis" habe ich gesucht.
Halten wir fest:
1.) ob ein Fahrzeug ein LKW ist oder nicht steht unter "J" in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Dabei steht "Mx" für ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen. Die Ziffer hinter "M" steht für die Gesamtmasse (1=bis 3,5T max.9 Pers.; 2=bis 5T über 9 Pers. ; 3=über 5T über 9 Pers.). "Nx" steht für Kraftfahrzeug zu Güterbeförderung. Die Zahl hinter "N" gibt auch hier die verschiedenen Gewichtstypklassen an, z.B. "N1" = bis 3,5T. "N3G" ist ein Geländefahrzeug (ist das auch ein SUV?).
2.) Nach deinen Angaben bezieht sich das alles immer nur auf das in der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil 1 genannte Fahrzeug. Nicht auf den Anhänger. Der ist nur mit den im Gesetz festgelegten Maxima betroffen. Das heißt ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 3,5T ("M1") darf lt. Gesetz max. 3,5T anhängen. Ein Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bis 3,5T ("N1") darf lt. Gesetz unter Umständen (Bremsanlage) das 1,5 Fache von 3,5T anhängen. Das ähnliche gilt auch für Geländewagen. Bei den in den gesetzlichen Angaben von 3,5T bzw. dem 1,5fachen (5,25T) sind aber noch die technischen zulässigen Gewichte vom Zugfahrzeug wie: Zulässiges Gesamtgewicht des Kraft-Fz, Anhängelasten bzw. Zuggesamtgewichte zu beachten.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-

K-1 08.09.2020 00:23

Zitat:

Zitat von milka (Beitrag 468083)
....Das heißt ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 3,5T ("M1") darf lt. Gesetz max. 3,5T anhängen. Ein Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bis 3,5T ("N1") darf lt. Gesetz unter Umständen (Bremsanlage) das 1,5 Fache von 3,5T anhängen. Das ähnliche gilt auch für Geländewagen. Bei den in den gesetzlichen Angaben von 3,5T bzw. dem 1,5fachen (5,25T) sind aber noch die technischen zulässigen Gewichte vom Zugfahrzeug wie: Zulässiges Gesamtgewicht des Kraft-Fz, Anhängelasten bzw. Zuggesamtgewichte zu beachten.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-

Nein, ein PKW als "Geländewagen" darf keine Anhängelast > als 3.5 t ziehen. Das 1,5 fache bezieht sich auf das zul. Gesamtgewicht des PKW.

Beispiel: ein PKW Geländewagen hat ein zgG von 2500 kg. unter günstigsten Bedingungen hätte er eine Zuglast von 3750 kg (2500 x 1.5). Die Zuglast ist aber bei PKW (incl. Geländewagen) auf 3500 kg begrenzt. Der Anhänger selbst darf ein höheres zgG haben, fahren darf man damit nur wenn er nicht schwerer als 3500 kg ist.

milka 17.09.2020 12:53

Dann verstehe ich aber nicht so ganz warum es in "J" vom Gesetzgeber die Bezeichnung "N3G" gibt. Die dann in der Erklärung als Geländewagen (nicht SUV) extra aufgeführt werden und offensichtlich etwas anderes als PKW betrachtet werden.
Gibt es jemand hier der ein Fahrzeug hat, bei dem im "Schein" unter "J" (3. Zeile, links) statt M1 oder N1, N3G steht?
Ich denke es wird/darf kein SUV sein.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-

Macintosh 17.09.2020 15:18

Der Gesetzgeber heisst Andreas Scheuer, vielleicht hilft das bei der Betrachtung des Problems etwas....

weitermachen.....:802:

Mac

nordexer 17.09.2020 21:12

Zur Info:
N3G = Nutzfahrzeug über 12Tonnen für Gelände.
d.h. Allrad, kein Unterfahrschutz nötig, Bodenfreiheit, Böschungswinkel, etc...


Gruß Emil

Amtswalter 30.10.2020 11:34

Zitat:

Zitat von 6xxxxxx (Beitrag 467959)
Auch bei diesem Zulassungsschein sehe ich, das selbe Problem wie bei mir: HzGG + 100kg bei Anhängerbetrieb ergibt 3300kg. Die technisch zulässigen Achslasten (1550+1650) ergeben aber nur 3200kg. => Somit ist die Erhöhung +100kg für Anhängerbetrieb nicht möglich....
Der Zusatz, dass die +100kg auch für dich Achlasten gilt, fehlt. Beim W639 gab es diesen Zusatz.



mfg Peter

Der V300 ist nun auf mich zugelassen und dieses Problem ist weiterhin vorhanden.
Ich hab die Zulassungsstelle gefragt, aber die sagten mir nur, dass das so in dem COC-Papier steht und die da nix machen können. Ich solle mal zur Dekra gehen. Die sagten mir das selbe und ich solle mich an Mercedes wenden.
Nun habe ich bei Mercedes die Anfrage laufen und warte auf Antwort.

Dasselbe gilt auch für das Anhänger-ESP. Steht nicht im COC-Papier, kann also nicht ohne Weiteres eingetragen werden. Auch hier warte ich auf Antwort von Mercedes.

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6xxxxxx 30.10.2020 12:16

Zitat:

Zitat von Amtswalter (Beitrag 469051)
Der V300 ist nun auf mich zugelassen und dieses Problem ist weiterhin vorhanden.
Ich hab die Zulassungsstelle gefragt, aber die sagten mir nur, dass das so in dem COC-Papier steht und die da nix machen können. Ich solle mal zur Dekra gehen. Die sagten mir das selbe und ich solle mich an Mercedes wenden.
Nun habe ich bei Mercedes die Anfrage laufen und warte auf Antwort.

Dasselbe gilt auch für das Anhänger-ESP. Steht nicht im COC-Papier, kann also nicht ohne Weiteres eingetragen werden. Auch hier warte ich auf Antwort von Mercedes.

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Ich dir geht es damit besser als mir. Ich bin bei 3. Urgenz zu dem Thema und werde weiter vertröstet....

Mfg Peter

Amtswalter 30.10.2020 13:17

Gerade kam eine erste Antwort:

1. Im Anhängerbetrieb sei die Achslast um 150kg erhöht, man dürfe aber höchstens 100 km/h fahren. Nachzulesen sei das in der Zulassungsbescheinigung und was da stehe gelte dann so.
Ich hab dann darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbescheinigung ja gerade das Problem sei und nochmals um Klärung gebeten.

2. Das Anhänger-ESP sei vorhanden und müsse nicht zwingend in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sein. Man könne das in der Betriebsanleitung nachlesen.
Auch hier habe ich nochmals um Klärung gebeten, da ich ohne die Eintragung die 100 km/h-Zulassung des Anhängers nicht nutzen kann.

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milka 30.10.2020 16:38

Zitat:

Zitat von Macintosh (Beitrag 468274)
Der Gesetzgeber heisst Andreas Scheuer, vielleicht hilft das bei der Betrachtung des Problems etwas....



weitermachen.....:802:



Mac

Ich glaube sogar er IST ein Problem, wahrscheinlich sogar nicht nur nur eins. :D


Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. :)

Amtswalter 04.11.2020 18:18

Heute habe ich die 2., leider nicht zielführende Antwort erhalten:

"Sehr geehrter Herr Amtswalter,

vielen Dank für das Gespräch am 30. Okotber 2020.

Sie möchten wissen, weshalb die hintere Ache an Ihrem Mercedes-Benz V-Klasse nicht um 1000 kg mehr belastet werden kann. Zusätzlich erwähnen Sie, das der Eintrag der Zusatzfunktion vom ESP unter Ihrem Fahrzeugschein fehlt.
Ich habe Ihre Fahrzeugdaten überprüft. Die maximal zulässige Hinterachslast darf im Anhängerbetrieb um 150 kg überschritten werden. Dabei muss entsprechend der Richtlinie 92/21/EWG die Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h oder weniger begrenzt sein. Eine Erhöhung der Hinterachsträger auf zusätzliche 1000 kg ist für Ihr Stern nicht zulässig. Die Werte der zulässigen Gewichte und Lasten, die nicht überschritten werden dürfen, sind auch in den folgenden Informationsquellen enthalten:
-Fahrzeugpapiere
-Typenschilder der Anhängevorrichtung, des Anhängers und des Fahrzeugs
Die Zusatzfunktion ESP wird nicht in den Fahrzeugscheinen eingetragen.
Wenn meine Kollegen oder ich in einer anderen Angelegenheit etwas für Sie tun können, wenden Sie sich künftig gerne wieder an uns.
Freundliche Grüße"

Ich habe nun wieder geantwortet, dass das meine Fragen nicht beantwortet und versucht, meine Fragen nochmals auch für Mercedes-Mitarbeiter verständlich zu formulieren.

Ich werde berichten.

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