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Das Mercedes-Customer-Care Center konnte oder wollte das Problem nicht verstehen und konnte so nicht weiterhelfen. mfg Peter |
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Solange in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugart „PKW“ steht dürfen diese Fahrzeuge mit einem Anhänger beim Schild 277 uneingeschränkt überholen. Egal welches Gesamtgewicht. Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t V-Klassen Marco Polo mit der Eintragung „Sonder-KFZ“ dürfen ebenfalls nicht mit einem Anhänger überholen...! -:) Gruss Nico + Crew |
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Guckst Du hier: https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-zulassung/ Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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oha, laut meinen Recherchen gibt es ein Problem bei dir bzw. deinem Vahrzeug. In deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "J" (Fahrzeugklasse) steht "M1". M1 bedeutet M=Menschen (N=Nutz_last) . M1 ist ein PKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5T und bis zu 9 Sitzplätzen. Da unter 22 keine max. ZUGgesamtmasse steht, gilt die Höchstgrenze von 3,5T! Das heißt das tatsäche Gewicht des Anhänger darf zwischen Leergewicht des Vahrzeug und 3,5T liegen. Jede zusätzliche Person zum Fahrer mindert in dem Fall das tatsächliche Anhängewicht. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- Nachtrag siehe auch hier: https://www.motor-talk.de/forum/kfz-...-t6919837.html |
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Keine V-Klasse darf 3,5t ziehen...! G-Klassen bekommen das hin. -:) Gruss Nico + Crew |
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Die G-Klasse sollte in "J" "N3G" stehen haben und deshalb höhere zugelassene Gesamtmasse haben. Ich vermute das 1,5fache von 3,5T bzw. des ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT des Fahrzeuges. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
Nach Deiner Einschätzung dürfte ja dann bei einem 2,5t Anhänger das Zugfahrzeug dann nur noch 1t wiegen...!?
Das hast Du wohl verkehrt interpretiert... -:) Gruss Nico + Crew |
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Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- PS.: da der V300 100Kg Stützlast hat, darf er im Anhängerbetrieb in Deutschland 3300 zulässiges Gesamtgewicht haben. Dies gilt z.B. nicht für Österreich. 200Kg echte Anhängelast, ist dann natürlich ein großer Kinderwagen. :( |
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Das ist Quatsch. M1 bedeutet, wie du richtig sagst: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 3,5t zulässige Gesamtmasse. Das ist wichtig um zu wissen, welche Führerscheinklasse ich brauche. Nämlich B. Das hat aber rein gar nix mit dem Anhänger zu tun. Der ist ein einzelnes Fahrzeug und den darf ich dranhängen, sofern Anhänglast und Stützlast eingehalten werden. So erhalte ich für meinen V300 ein Zuggewicht von bis zu 5,7t. Diesen Zug darf ich mit Klasse B nicht bewegen, da der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse bzw. der Zug mehr als 3,5t zulässige Gesamtmasse hat. Also brauche ich Klasse BE. Die ist für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (V300 mit 3,2t zulässige Gesamtmasse) und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt (welche ja eh auf 2,5t beschränkt ist). Führerscheinklasse BE ist also notwendig und wird von mir gerade erworben. Und wie du von dem verlinkten Forumsbeitrag auf deine Aussage kommst, verstehe ich nicht wirklich... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk |
@ milka:
Du stellst hier Behauptungen auf, die einfach nicht stimmen. Gesetze werden so verfasst, dass es möglichst wenig Spielraum bei der Auslegung gibt. Und da man keinen Roman schreibt, ergibt das viele verschachtelte Formulierungen. Der Beruf der Juristen ist schon deshalb erforderlich, weil die meisten Personen Gesetze nicht ohne weiteres lesen und verstehen können. Nimm mal als beispiel den § 42 der StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht (1) Die gezogene Anhängelast darf bei 1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, 2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts, 3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen. Der von Nebensätzen befreite § liest sich dann so: (1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs, noch den angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Hier steht als grundsätzliche Aussage bei PKW, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers max. 3.5 t betragen darf und nicht höher sein darf als das Gesamtgewicht des jeweiligen PKW. |
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