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Auch in der mit zu führenden (so weit ich weiß) Betriebsanleitung der Anhängekupplung, keine Hinweise auf Gewichte usw.? Gesamtzuggewicht? Das könnte aber in Betriebsanleitung vom V drin stehen. Genau wie die "Breite über ALLES" die wohl so einige Baustellenfahrer auf der AB nicht kennen. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Dann musst Du nur noch drauf achten, dass in den Bemerkungen zum Anhänger es auch einen Eintrag mit Anhänger-ESP gibt. Bei meinem kürzlich neu gekauften Anhänger stehen nämlich die benötigten Daten des Zugfahrzeuges für Tempo 100 im Schein mit drin, d.h. in meinem Fall: "Geeignet für Tempo 100km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstr. wenn Zug-Fz. m. ABV u. Leermass. mind. 1364kg od. wenn Zug-Fz. zus. m. spez. Fahrdyn. Stabi.-Syst. F. Anh.-Betr. Leermas. Mind. 1250kg, Zul. Reifenalter Beacht". Bei meinem V steht übrigens als zulässiges Zuggesamtgewicht 5300kg in den Bemerkungen des Fahrzeugscheines. Liegt vielleicht an der Luftfederung die meiner hat? Grüssle Mad |
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Na dann war das hier nicht nur eine Diskussion um des Kaisers Bart. :D
Man(n) kann alt werden wie ne Kuh ( und hoffentlich älter) und lernt immer noch was dazu. :D Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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Auch bei diesem Zulassungsschein sehe ich, das selbe Problem wie bei mir: HzGG + 100kg bei Anhängerbetrieb ergibt 3300kg. Die technisch zulässigen Achslasten (1550+1650) ergeben aber nur 3200kg. => Somit ist die Erhöhung +100kg für Anhängerbetrieb nicht möglich.... Der Zusatz, dass die +100kg auch für dich Achlasten gilt, fehlt. Beim W639 gab es diesen Zusatz. mfg Peter |
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Bilder sagen mehr und sind in der Regel selbsterklärend. Hier noch einmal etwas zu der Frage Überholverbot, auch wenn diese eigentlich schon richtig beantwortet worden ist:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...lage_2/277.gifÜberholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...usatz_54-1.gifMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. http://www.verkehrsportal.de/stvo/ze...usatz_54-2.gifMit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. Damit sollte klar sein, dass das Grundzeichen 277 nicht für Pkw und auch nicht für Pkw mit Anhänger gilt, denn sonst würde es das Zusatzzeichen "auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger" nicht geben. |
@purple
mich macht: "Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“ etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen! Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?! Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht: PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten. Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht. :( Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
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