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purple 12.08.2014 20:36

Antworten zum Überholen auf Autobahnen
 
§5 StVO Überholen
http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1) Es ist links zu überholen.

Überholen ist der tatsächliche, auch absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (z.B. derselben Fahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt odere verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahrstellung, wartet (siehe nachfolgende VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren).

VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren:

"An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet."

Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319).

Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66).

Vgl. Kommentar StVR Hentschel, Beck-Verlag.


§7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.


Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212).
Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:
  • Auf dem linken Fahrstreifen stehender Verkehr oder eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h,
  • Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
  • Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei fließendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit nicht höherer Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h (bis max. 80 km/h),
  • äußerste Vorsicht bei diesem Überholvorgang.
Quelle: Begr. zur StVO-ÄndVO vom 22.03.1988.


Das bedeutet:

Wer mit 100km/h an einem anderen VT, der sich auf der mittleren Fahrspur bewegt, rechts vorbeifährt, der ÜBERHOLT verbotswidrig rechts.

Krümelmonster 12.08.2014 20:41

Kann es sein, dass ihr hier seitenlang am Thema vorbei postet? Nur mal so nebenbei eingeworfen 😎

v-dulli 12.08.2014 20:55

Zitat:

Zitat von purple (Beitrag 336170)
Das bedeutet:

Wer mit 100km/h an einem anderen VT, der sich auf der mittleren Fahrspur bewegt, rechts vorbeifährt, der ÜBERHOLT verbotswidrig rechts.

Und was bitte hindert den in dem Fall langsammeren Mittelspurfahrer daran rechts zu fahren und somit seiner "Pflicht" nachzukommen?
Vielleicht fehlende Eignung - in welcher Form auch immer - zum Führen eines Kraftfahrzeuges?

Wird ein KOM, der ebenfalls 100 fährt, auf die 3. Spur wechseln um an einem solchen Verkehrsteilnehmer vorbeizukommen?


Wie auch immer, wir sind inzwischen tatsächlich zu weit vom eigentlichen Thema entfernt.

Danidog 12.08.2014 21:01

Ich bin der Meinung, zur Beweisführung bei einem Unfall sollte eine Dashcam auf jeden Fall zugelassen sein, als Hilfe zum Denunzieren, wie in dem vorliegenden Fall, jedoch nicht.

Vielleicht würde es die Moral im Straßenverkehr sogar positiv beeinflussen, wenn man damit rechnen muss, per Kamera überführt zu werden, so mancher Unfallhergang nach einem Rotlichtverstoß, willkürliche Vollbremsung etc. wäre schnell geklärt.

Natürlich ist der Datenschutz ein wichtiger Aspekt, aber hier wird mit zweierlei Maß gemessen ... Jeder Smartphone-Besitzer kann heutzutage filmen und fotografieren was das Zeug hält, eben auch andere Autofahrer oder unter die Toilettenabtrennung hindurch, kein Hahn kräht danach ... so what?!

alexanderpeter 12.08.2014 21:08

Zitat:

Zitat von purple (Beitrag 336170)
§5 StVO Überholen
http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1) Es ist links zu überholen.

Überholen ist der tatsächliche, auch absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (z.B. derselben Fahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt odere verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahrstellung, wartet (siehe nachfolgende VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren).

VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren:

"An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet."

Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319).

Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66).

Vgl. Kommentar StVR Hentschel, Beck-Verlag.


§7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.


Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212).
Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:
  • Auf dem linken Fahrstreifen stehender Verkehr oder eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h,
  • Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
  • Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei fließendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit nicht höherer Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h (bis max. 80 km/h),
  • äußerste Vorsicht bei diesem Überholvorgang.
Quelle: Begr. zur StVO-ÄndVO vom 22.03.1988.


Das bedeutet:

Wer mit 100km/h an einem anderen VT, der sich auf der mittleren Fahrspur bewegt, rechts vorbeifährt, der ÜBERHOLT verbotswidrig rechts.




Guten Abend Thomas,

hast Du schön erklärt. Wirklich Intensiv.

Mir selbst ist das schon immer klar gewesen. Ich halte mich auch daran.

Aber denke mal es gibt viele Autofahrer die das angeblich nicht wissen.

Muss immer wieder staunen, wie manche Autofahrer die Gebots.- oder Verbotsschilder missachten.

Z.B. Baustelle, zu schnell, mehr als Mindesbreite z.B. 2,0 m links fahren etc. etc.

Unwissenheit oder Vorsatz.



Helmut,
wir sind vom Thema abgeschweift. Daher liebe ich das hier immer so.

Ist halt so manchmal.

blondie 12.08.2014 21:26

Baustelle 2m.. da haben nur noch Polo und Corsa was zu suchen weil glaube selbst der Golf ist schon über 2 m. Weil es wird inkl. Spiegel gemessen. ..

Danidog 12.08.2014 21:30

Zitat:

Zitat von blondie (Beitrag 336181)
Baustelle 2m.. da haben nur noch Polo und Corsa was zu suchen weil glaube selbst der Golf ist schon über 2 m. Weil es wird inkl. Spiegel gemessen. ..

Am besten wäre, es fahren nur die links die auch überholen und die Situation richtig einschätzen können, wer sich nicht traut, kann rechts fahren.

Schon gäbe es einige Aufreger und Streßsituationen weniger ...

V6 Mixto Lang 12.08.2014 21:31

Nach dem Urteil ist die Benutzung zur reinen Beweissicherung erlaubt.....nur in's Web stellen oder zwecks Anzeige (ohne Unfall) bei der Polizei ist nicht statthaft.

Ein "vernünftiges" Urteil in meinen Augen ( wenn auch noch nicht rechtskräftig)..... hätte ich unserem Staat gar nicht zugetraut.......

WHans 12.08.2014 22:05

Zitat:

Zitat von Danidog (Beitrag 336175)
Natürlich ist der Datenschutz ein wichtiger Aspekt, aber hier wird mit zweierlei Maß gemessen ... Jeder Smartphone-Besitzer kann heutzutage filmen und fotografieren was das Zeug hält, eben auch andere Autofahrer oder unter die Toilettenabtrennung hindurch, kein Hahn kräht danach ... so what?!

Großer Irrtum!

Das darfst Du alles nicht!! Richtig ist allerdings, dass " kein Hahn [danach]
kräht". Wenn das allerdings jemand stört, bzw. wenn das, wie im vorliegenden Fall, vor Gericht kommt, dann sieht die Sache ganz anders aus. Dann kriegt der Filmer/Photographierer Ärger ohne Ende. Die meisten wissen nur nichts über die Folgen ihres Tuns und fast immer kümmert es auch niemand. Verboten ist es trotzdem!

Gruß

Hans

Plasma 12.08.2014 22:11

Mir ist es egal ob mich der staat ( Mautstationen, Tunnel ) oder ein Bürger filmt. Ich kann es eh nicht verhindern. Mit Drängler hab ich weniger ein Problem. Der will vorbei und ist dann weg. Der notorische mittelfahrer ist unberechenbar. Die Oberlehrer eröffnen im reizzustand ein spiel ohne grenzen. Ich würde mich selbst nicht als Raser einstufen. Aber wenn es geht, lass ich den Bus laufen. Wenn die oben genannten auftauchen, gehen ich ihnen aus dem weg.
Ich mag mir freiwillig keine kamera ins auto hängen. Wird früh genug Pflicht.


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