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princeton1 15.12.2011 13:52

Das Zuverfügungstellen einer Ersatzmobilität bleibt eine freiwillige Dienstleistung des Herstellers. Und dann kann auch aus meiner Sicht der Hersteller die gültigen Rahmenbedingungen bestimmen!

Aber in diesem konkreten Fall des Themenstarters würde ich nicht unbedingt empfehlen ein neues Vahrzeug zwei Wochen vor Jahreswechsel anzumelden!

Gruss

Nico

HPT 15.12.2011 14:53

Ich hatte auch die Wahl, ob ich meinen VIANO noch in diesem oder erst im nächsten Jahr zulasse.
Haben will ich ihn schon gern, aber aus den o.g. Vernunftgründen wird er erst am 2. oder 3. Januar zugelassen.

paqua 15.12.2011 15:23

Zitat:

Zitat von wwagner (Beitrag 236627)
hi, ich habe vor kurzen gelesen das MB bei einen Rechtsstreit verloren hat wo es um die Mobilitätsgarantie ging und selbst die alten 638 den PKW in Garantieansprüchen gleich zu setzten sind.
( In dem Rechtsstreit ging es um erhebliche Durchrostungen bei einen Vito / MB musste 20.000 € Entschädigungsleistung zahlen. )

Das Urteil wurde damit begründet dass der Hersteller das Fahrzeug sowohl als Familienfahrzeug und auch als Großraum-PKW bewirbt und damit dem PKW Bereich gleichgesetzt!
Also keine Angst, auch wenn Du nur einen "Transporter" kaufst, die Änderungen bei den Garantieansprüchen basieren auf diesen Gerichtsentscheid.

LG
Wolfgang

Da ging es explizit um die Garantie gegen Durchrostung und nicht um die Mobilitätsgarantie. M.E. 2 vollkommen verschiedene Sachen. WEar hier im Vorum schon Thema.

wwagner 16.12.2011 08:52

ok - wie auch immer, --- wenn Garantie laut Gerichtsbeschluss vergleichbar der PKW incl. der angebotenen freiwilligen Zusatzleistungen angeboten werden muß , gilt sie als Einheit - man kann hinterher nicht einzelne Maßnahmen streichen und sagen das es freiwillige Zusatzleistungen sind (Gleichheitsprinzip). --- aber jeder andere hat natürlich auch erstmal Recht :) bis zum selbst erstrittenen Rechtsbeschluss :)

Wolfgang


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