[ Mercedes VITO, V-Klasse und Viano Forum ]


Ab April 2005 kein Auflastungsvorteil mehr? Doch aber nur als Nutzfahrzeug!

Geschrieben von Ralf 2 am 04. Oktober 2004 03:13:48:

Hi,

weiter unten wurde diskutiert, ob die Abschaffung des der Gewichtsbesteuerung für Geländewagen ab 2,8 t zul. GG auch den V trifft.

Die Gesetzesänderung zielt allein auf die Abschaffung des § 23 Abs. 6a STVZO, der lautet:

(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

Diese Fahrzeuge sind dann keine Personenkraftwagen mehr, sondern Nutzfahrzeuge.

Nach § 18 STVZO wird aber nach wie vor eine Auflastung möglich sein! Die Länder sollen nur Sorge dafür tragen, dass das nicht mehr für Geländefahrzeuge gilt! Für Vans/Transporter bleibt es bei der Auflastungsmöglichkeit, allerdings eben nur als Nutzfahzeug.

Hier der Antrag, der im Juli 2004 angenommen wurde:

"Deutscher Bundestag Drucksache 15/3468
15. Wahlperiode 30. 06. 2004
Antrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ungerechtfertigtes Steuerprivileg für schwere Geländewagen abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Schwere Geländewagen, auch bekannt als sog. Sport Utility Vehicles (SUV)
erfreuen sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Nach Mitteilungen des
Kraftfahrt-Bundesamtes sind die Neuzulassungszahlen für Geländewagen –
darunter zunehmend SUV – im Jahr 2003 um 22,8 Prozent gestiegen. Bezogen
auf den Anteil am Gesamtbestand der Fahrzeuge liegt ihr Anteil im Jahr 2003
damit bei knapp 12 Prozent. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 haben entsprechend der statistischen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes
über die Neuzulassungen 2003 viele Modelle, die zu unrecht unter das
Steuerprivileg fallen, weit überdurchschnittliche Zuwächse zu verzeichnen.
Aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch
und zum Teil erhöhte Abgasemissionen gekennzeichnet.
Der Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. März 1998 (VII R 115/97), hat unter
Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren
Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung
eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt, nicht die
emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere
Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist. Bei dieser
Einstufung werden Schadstoffemissionen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht
von 3,5 t nach den wesentlich niedrigeren Vorschriften für Nutzfahrzeuge
berechnet. Die Fahrzeuge dürfen somit mehr Schadstoffe ausstoßen als
vergleichbare Pkw und sind zudem noch steuerlich begünstigt.
Diese unbeabsichtigte Privilegierung für SUV ist weder aus Gründen der Steuergerechtigkeit
vertretbar, noch ist sie mit den klimapolitischen Grundsätzen
der rot-grünen Bundesregierung zu vereinbaren. Es gibt daher keinen sachlichen
Grund, die zum großen Teil für Freizeitzwecke eingesetzten, überdimensionierten
Fahrzeuge mit einer niedrigen Kfz-Steuer zu begünstigen. Für die
Reduktion der Emissionen im Verkehrsbereich und die im Sinne der Ressourcenschonung
anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist gerade für
diese Fahrzeuge eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten
des Straßenverkehrs sicherzustellen.
Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO, für den es keinen erkennbaren Bedarf
gibt, könnten die Bundesländer die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen
emissionsbezogen nach Hubraum besteuern und somit das Steuerschlupfloch
schließen.
Drucksache 15/3468 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
Für die gewerbliche Nutzung bieten einzelne Hersteller schwere Kombi-Pkw
auch als Nutzfahrzeug an. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die höhere Hubraumbesteuerung
durch Umrüstung des Pkw in ein Nutzfahrzeug zu vermeiden.
Bei der inzwischen verbreiteten Praxis der „Auflastung“ wird gegen eine geringe
Gebühr oft nach Vorlage eines Gutachtens und gegebenenfalls leichten
Umrüstanforderungen von der Zulassungsstelle das zulässige Gesamtgewicht
im Fahrzeugbrief auf 2,8 Tonnen erhöht. So kommen die Halter dieser Fahrzeuge
in den Genuss der Steuerminderung. Die Voraussetzungen hierfür ergeben
sich aus dem Merkblatt zu § 18 StVZO. Bei Erfüllung der Voraussetzungen
und einer Zulassung als Nutzfahrzeug, kann weiterhin die günstigere Besteuerung
nach dem Gewicht Anwendung finden.
Die Finanzminister der Länder haben den Bundesminister der Finanzen Ende
April 2004 aufgefordert, schnellstmöglich ein Konzept vorzulegen, das eine
Beseitigung des Kraftfahrzeugsteuerprivilegs für Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vorsieht. Auch die
Umweltminister der Länder haben sich Anfang Mai diesen Jahres dafür ausgesprochen
SUV, die als PKW genutzt aber als Nutzfahrzeuge zugelassen werden,
unabhängig von ihrem Gewicht auch wie PKW zu besteuern und den für PKW
geltenden Abgasanforderungen zu unterstellen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
l schnellstmöglich die beschriebenen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
die als Nutzfahrzeuge zugelassenen schweren Geländewagen (SUV) nur
noch als Pkw zugelassen und besteuert werden können;
l dafür den § 23 Abs. 6a StVZO mit der 27. Verordnung zur Änderung der
StVZO ersatzlos zu streichen.
Berlin, den 30. Juni 2004
Franz Müntefering und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion"

Gruss

ralf 2





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