Re: LKW-Zulassung = LKW-Besteuerung???
Geschrieben von N.N. am 07. April 2004 10:28:58:
Als Antwort auf: Re: LKW-Zulassung = LKW-Besteuerung??? geschrieben von jo am 06. April 2004 20:17:15:
Es war selbstverständlich nicht FG München, sondern OLG Hamm. Ich gebe hier kommentarlos weiter:
" OLG Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 25. Februar 1997, Az: 2 Ss OWi 10/97
StVO § 30 Abs 3 S 1
Begriff des "Lastkraftwagens" im Sinne des Sonntagsfahrverbots
Orientierungssatz
1. Nach StVO § 30 Abs 3 S 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Eine Ausnahme besteht nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschrift für bestimmte Arten von Zugmaschinen.2. "Zugmaschinen" sind Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen in der Zuleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen läßt, daß der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat.
3. Um eine Zugmaschine in diesem Sinne handelt es sich nicht bei einem Lkw (offener Kasten) des Typs Mitsubishi (T) Typ L 200 (der mit einem Anhänger mit 2 t zulässigem Gesamtgewicht gefahren wird).
4. Das Sonntagsfahrverbot gilt aber auch nicht für Personenwagen, die einen Anhänger ziehen. Es kommt in Betracht, das vorgenannte Fahrzeug als einen Personenkraftwagen anzusehen; hierzu sind jedoch weitere Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich um einen "Landrover" oder einen "Pick up" und damit um einen Pkw handelt."
(In der Vorlage ist "Zuleistung" vermutlich ein Schreibfehler, es soll "Zugleistung" heissen)
@ jo: Ich bin G-Fahrer (G 300 DT), fahre mit Anhänger sonntags kreuz und quer und habe unter Vorlage des allseits bekannten BFH-Urteils, nach Widerspruch (und der ist immer notwendig, von Amts wegen passiert gar nichts), die Besteuerung nach Gewicht erreicht. Früher wurde in solchen Fällen von "Kombinationskraftwagen" gesprochen.
Du hast einfach, falls dein zul. GG über 2810 kg lag (es ist nicht bei jedem G der Fall):
a) nur versäumt, diese Bezeichnung, falls sie damals noch galt, eintragen zu lassen,
b) wider besseres Wissen Lkw eintragen lassen und
c) versäumt Widerspruch gegen das Knöllchen einzulegen und dich dagegen zu wehrenDaraus bitte keine allgemein gültigen Schlüsse ziehen.
Die beschriebene Vorgehensweise nach einer Ummeldung ist seitens der Finanzämter _normal_.
Erst _nach_ Widerspruch erreicht man, bei erfüllten Voraussetzungen, die Besteuerung nach Gewicht.Gruss
N.N.
- Re: LKW-Zulassung = LKW-Besteuerung??? jo 07.4.2004 20:44 (1)
- Re: LKW-Zulassung = LKW-Besteuerung??? LutzT 08.4.2004 14:13 (0)