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Wohnwagen und Camping Alles zum Austausch über Wohnwagen und Camping außerhalb der Marco Polo und Jules Verne. |
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#1
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Es geht um GEwichte und GEschwindigkeit. Diesmal NICHT um die der Insassen!
![]() Die, der Vahrzeuge und deren Anhänger. Ich habe ja meine Milka-V gegen einen (im Vergleich) weißen Riesen getauscht. Der ist z.Z. noch als LKW zugelassen. Er hat wie einige andere hier 3,5T zGG + Ahl von 2,8T, zugel. GasamtZUGgewicht ist 5,5T. Nun da ich in letzter Zeit eigentlich (so dachte ich) nicht mit einem LKW unterwegs war, wollte ich mich mal Informieren. Ich wurde doch etwas überrascht! ![]() ![]() So gilt ein Ferien-, Sonn- & Feiertags-, Samstagfahrverbot zwar schon ab 2,8T + Anhänger. bzw. AB 7,6T Fahrzeuggewicht. ![]() ![]() ![]() ![]() Thema: LKW Überholverbot Hier gilt IMMER das ZUGELASSENE ZUG⁰gesamtgewicht! Ist dies ÜBER 3,5T gilt das LKW-Überholverbot!!! ![]() ![]() ![]() Das gleiche ist mit Tempo 80 mit Anhänger! ![]() ![]() ![]() ![]() Auch nicht zu verachten ist: Das Vahrzeug hat z.B. 3T zulässiges Gesamtgewicht. Die Wohndose hat 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Macht zusammen 5,5T, aber im Schein steht z.B.: 4,77T zulässiges ZUGgesamtgewicht . Dann ist der Zug der die einzelnen zugelassenen Gesamtgewichte (von Vahrzeug+Anhänger=3+2,5T=5,5T) ausnutzt hoffnungslos mit 730Kg überladen und darf SO nicht weiter fahren!!! ![]() Da ich diese Grenzen nie genutzt habe, hat sich mir diese Frage nie gestellt. Aber ich war jetzt doch etwas überrascht es so zu lesen. ![]() Ich bin auf die jetzt folgende Diskussion gespannt! ![]() ![]() Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
#2
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Du unterliegst auch immer dem reinen LKW-Überholverbot (Schild 277) wenn Du mit Anhänger unterwegs bist!
Und bei gewerblicher Nutzung MUSS in Verbindung mit einem Anhänger auch ein digitaler Tacho verbaut sein. Sprich, Du benötigst eine Fahrerkarte...! Und jährlich zum TÜV! - ![]() Gruss Nico + Crew |
Folgender Benutzer sagt Danke zu princeton1 für den nützlichen Beitrag: | ||
#3
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Hallo,
deswegen steht bei mir Kombilimousine im Schein und 100Km/h sind möglich mit 4,4t zGG, (Leergewicht V= 2,2to) und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht. Gruß Emil Geändert von nordexer (02.09.2020 um 15:11 Uhr) |
#4
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![]() Zitat:
So lese ich das. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
#5
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![]() Zitat:
Ähnlich ist es mit der zu fahrenden Höchstgeschwindigkeit von 80Km/h. So lese ich es zumindest. Eine andere Sache ist die in jedem Fall falsche Rechnung: 3050kg max. der V + 2,2T max. Zuglast = 5,25T Gesamtzuglast! Das ist ein fataler Irrtum! Es ist auch im Schein eine Höchstlast für das Zuggespann eingetragen. Die liegt um EINIGES NIEDRIGER wie die Summierung der Einzelgewichte. So ca. 4,77 - 4,94T beim 639. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- Geändert von milka (02.09.2020 um 16:08 Uhr) |
#6
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"Auch Durchfahrtsverbot 3,6to interessieren nicht."
Auch hier wäre ich sehr vorsichtig mit Anhänger. Egal ob das tatsächliche Gewicht oder zulässige Gesamtgewicht gemeint ist! Mit Wohndose reißt Du beides! Egal welche Intension dahinter steht (Krach oder Erschütterung, Traglast) es ist in jedem Fall verboten durch zu fahren. Sei den ein Zusatzschild erlaubt PKW mit Anhänger. Dann stehe ich davor und Du fährst erlaubt durch. Ich denke selbst ein Wohnmobil mit mehr als 3,5T darf nicht durch fahren. Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- Geändert von milka (02.09.2020 um 16:05 Uhr) |
#7
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Ich hab mir jetzt nicht alle vorgebracht Sachverhalte angeschaut, aber
Verkehrszeichen 277 gilt eben nicht für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. D.h. ein V, der als PKW zugelassen ist, kann auch mit Anhänger und einem Zuggewicht über 3,5 t überholen. Siehe dazu: BayObLG v. 10.07.2000: Zum Überholverbot des Z. 277 (für Lkw) Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2000 - 1 ObOWi 302/00) hat entschieden: Ein Kraftfahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, wird auch dann nicht zum Lkw, wenn es mit einem Anhänger betrieben wird. Deshalb bezieht sich das Überholverbot für Lkw nach StVO § 41 Abs 2 Nr 7 Zeichen 277 nicht auf ein solches Gespann, so dass Wohnwagengespanne innerhalb der ausgewiesenen Überholverbotsstrecke überholen dürfen. Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk
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Grüße aus dem hohen Norden! Meine Fahrzeughistorie: Mazda 323F BA - 1.5 l 88 PS Benziner (2002-2004) Mazda 626 - 1.8 l 101 PS Benziner (2004-2008) Mazda 6 Kombi - 2.0 l 147 PS Benziner (2008-2012) Ford S-Max - 1.6 l 160 PS Benziner (2012-2015) Mercedes V-Klasse V250d - 2.2 l 190 PS Diesel (2015-2020) Mercedes V-Klasse V300d - 2.0 l 239 PS Diesel (seit 2020) Kawasaki Ninja ZX-6R - 636 cm³ 130 PS (2022) Honda CB1000R Black Edition - 998 cm³ 145 PS (seit 2022) |
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#8
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#9
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Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;- |
#10
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Mein Gespann mit 5,7 t zulässigem Gesamtgewicht (V300 + Anhänger) darf unter den weiteren Voraussetzungen der o.g. Verordnung 100 km/h auf der Autobahn fahren. Für einen als LKW zugelassenen Sprinter oder V ist das natürlich etwas anderes... Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk
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