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  #1  
Alt 01.11.2011, 14:33
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Herford -[Deutschland]- HF Herford -[Deutschland]- XP 1 1 1 1
Standard Kärtchenhändler...

Sacht ma´ spinnen die - mein MP ist keine 4 Monate alt und da hat mir doch heute tatsächlich so eine Blinse ein "kaufe ihr Auto" Kärtchen an die Scheibe gesteckt!

Bei meinem alten MP hab ich in 6 Jahren kein Kärtchen bekommen.

Lieber Herr Schmidt von Schmidt-Autohandel, falls du dass hier liest, sag deiner Drückerkolonne, sie sollen sich vorher die TÜV-Plaketten der Autos anschauen an die sie Karten stecken - 3 Jahre = Neuwagen = nicht eure Preisklasse - das spart nebenbei ne Menge Papier.

Grüße
Frank (Kärtchenwegschmeißer)
Angehängte Grafiken
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Grüße

Frank
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  #2  
Alt 01.11.2011, 14:55
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Landsberg a. Lech -[Deutschland]- LL Landsberg a. Lech -[Deutschland]- SF * * *
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Wundersts Dich, dass die nicht gleich einen Neuwagen erkennen, wenn der isgesamt so dreckert ist, wie an der Stelle wo das Kärtchen dazu kam?

Aber die mit Ihren Kärtchen sind extrem nervig.
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Grüße

Stefan
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  #3  
Alt 01.11.2011, 15:34
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Cottbus -[Deutschland]- CB Cottbus -[Deutschland]- SV 7 5
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@FXP
wollen Deinen Wagen doch nur für ganz kleines Geld kaufen ;-)

ja diese Karten nerven nur ,hab die woche manchmal 4St.
must mal einer bei erwischen und ihn fragen ob er nicht ganz dicht ist

Gruss
Steffen
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  #4  
Alt 01.11.2011, 16:01
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Zitat:
Zitat von stefanfr Beitrag anzeigen
Wundersts Dich, dass die nicht gleich einen Neuwagen erkennen, wenn der isgesamt so dreckert ist, wie an der Stelle wo das Kärtchen dazu kam?
Stimmt, daran wirds gelegen haben - die Spuren von einer Woche Nordseeurlaub (Sals, Sand, Möwensch..) sind noch allgegenwärtig - werde ich morgen gleich weg waschen gehn. Dann ist auch wieder Ruhe mit den Kärtchen.

Grüße
Frank
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Frank
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  #5  
Alt 01.11.2011, 16:32
vianonuevo vianonuevo ist offline
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Motor: Warte auf einen sparsamen V mit weniger als 169 g/km CO²!!!
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Zitat:
Zitat von FXP Beitrag anzeigen
... Lieber Herr Schmidt von Schmidt-Autohandel, falls du dass hier liest, sag deiner Drückerkolonne, sie sollen sich vorher die TÜV-Plaketten der Autos anschauen an die sie Karten stecken - 3 Jahre = Neuwagen = nicht eure Preisklasse - das spart nebenbei ne Menge Papier.
Papier ist billiger als intelligentes Personal.
Und so werden wohl noch viele Bäume unnötig gefällt werden.
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  #6  
Alt 01.11.2011, 16:53
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mbvk mbvk ist offline
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Ich hatte so eine Karte schon einmal am Vorführwagen und da sind auf der Tür unser Firmenlogo und die www.autohaus-.de Homepage drauf.

Bei uns am nächst gelgegenen Einkaufscenter gehen häufig Kinder mit Migrationshintergrund über den Parkplatz und verteilen die Karten. Bestimmt für Ihre Brüder vom Import-Export.

Ruf da doch mal an. Er wird Dich sofort fragen, was Deine Preisvorstellung ist, um Dich auszukontern. Ich habe das auch mal gemacht und 10.000,- über Liste genannt. Der war lustig...!
__________________
Im anderen Lager, aber trotzdem zwischendurch gerne noch hier.

Gruß
Tobias
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  #7  
Alt 01.11.2011, 17:16
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The mad Recycler The mad Recycler ist offline
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Reutlingen -[Deutschland]- RT Reutlingen -[Deutschland]- EC * * * *
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siehe auch:
http://www.vclub-forum.de/Forum/showthread.php?t=44947

:-)
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Folgender Benutzer sagt Danke zu The mad Recycler für den nützlichen Beitrag:
  #8  
Alt 01.11.2011, 20:21
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Beiträge: 904
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Darf man die nicht verhauen, wenn die an fremden Autos herumfingern? Oder zumindest anzeigen? Wegen Nötigung, Belästigung, unlauterer Wettbewerb. Weil Versicherungen dürfen doch auch nicht mehr anrufen, wenn man es nicht verlangt hat. Ist doch ähnlich. Und wenn man Verkaufsabsichten hat, wie ich damals bei meinem Golf, dann haben sie gar kein Interesse an dem Fahrzeug, an dem sie zuvor die Karte angehängt haben, ohne den Preis anzuhören.
__________________
Gruß Ralf

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  #9  
Alt 01.11.2011, 20:45
Rippchen
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Beiträge: n/a
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Anzeigen kannst Du die wohl da es Verboten ist!

Zitat:
Visitenkarten-Werbung von Gebrauchtwagenaufkäufern an Autos nur nach Genehmigung erlaubt

Werbung stellt genehmigungspflichtige Sondernutzung dar - Gericht verhängt Geldbuße in Höhe von 200,- Euro
Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen werden könne.

Amtsgericht verhängte Geldbuße
Das Amtsgericht Moers hatte dies so beurteilt und gegen einen Betroffenen, der keine entsprechende Genehmigung hatte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - Euro verhängt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des AG Moers
Das OLG verwarf das Rechtsmittel und führte aus, dass nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW sei die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe.
Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liege nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt werde. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs sei diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liege vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sei danach der Zweck der Straßenbenutzung, führte das OLG aus.
Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhalte den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung werde nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Personenkraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert.

Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor
Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.

Genehmigungspflichtige Sondernutzung
Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stelle eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgehe und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken diene.

Erhöhter Reinigungsaufwand
Überdies führe die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.
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  #10  
Alt 01.11.2011, 21:14
Benutzerbild von alexanderpeter
alexanderpeter alexanderpeter ist offline
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Registriert seit: 26.05.2010
Ort: 66346 Püttlingen
Vahrzeug: V-Klasse 300 Avantgarde Edition
Baujahr: 2023
Motor: 2,0
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Beiträge: 4.885
Standard

Guten Abend,


Zitat:

Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor
Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.



Danach dürften die Autohändler die Visitenkarten auf Parkplätze eines Supermarktes anhängen? Der wird ja Gewerblich genutzt.
Oder sehe ich das falsch?
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland.

Großes fängt im kleinen an.

Peter
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