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  #31  
Alt 02.09.2020, 23:12
6xxxxxx 6xxxxxx ist offline
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Zitat:
Zitat von Amtswalter Beitrag anzeigen
Das ist tatsächlich komisch. Hast du eine Lösung für das Problem?
Leider noch nicht. Ich habe mich an die Typisierung von Mercedes gewandt und habe von dort noch keine Rückmeldung bekommen, ausser dass das Problem an "die Zentrale" weitergeleitet wurde.

Das Mercedes-Customer-Care Center konnte oder wollte das Problem nicht verstehen und konnte so nicht weiterhelfen.


mfg Peter
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  #32  
Alt 02.09.2020, 23:25
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princeton1 princeton1 ist offline
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
@purple
mich macht:
"Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, EINSCHLIEẞLICH ihrer Anhänger“
etwas irre. PKW's + Anhänger <3,5T und Kraftomnibuse sind ausgeschlossen!
Die Zusatzzeichen, unter anderem das mit dem Kraftomnibus und dem PKW mit Anhänger gilt dann auch für PKW+Anhänger <3,5T. So mein Gedankengang, der ja so auch stimmt?!
Da steht: PKW und Kraftomnibusse ausgenommen. Aber nicht:
PKW mit Anhänger ÜBER 3,5T Gesamtmasse und Kraftomnibusse ausgenommen. PKW alleine können ja eh nicht gemeint sein, da sie NORMAL nur bis 3,5T als PKW gelten.
Das ist was mich etwas stört an den Erklärungen. Wo doch gerade die StVZO so eindeutig möcht.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
-

Solange in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeugart „PKW“ steht dürfen diese Fahrzeuge mit einem Anhänger beim Schild 277 uneingeschränkt überholen. Egal welches Gesamtgewicht.
Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t

V-Klassen Marco Polo mit der Eintragung „Sonder-KFZ“ dürfen ebenfalls nicht mit einem Anhänger überholen...!

-

Gruss
Nico + Crew
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  #33  
Alt 04.09.2020, 12:46
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
-




Die Einordnung „LKW“ beginnt ab 7,5t




Gruss

Nico + Crew
Zu dieser Frage habe ich bei Tante Google was Interessantes gefunden. Wie man(n) liest ist alles VÖLLIG EINDEUTIG UND EINFACH geregelt. Ironie aus
Guckst Du hier:

https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-zulassung/




Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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Milka

macht





MfG Herbert
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  #34  
Alt 07.09.2020, 09:52
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Zitat:
Zitat von Amtswalter Beitrag anzeigen
Nein

Gesendet von meinem SM-G960F mit Tapatalk
Moin,
oha, laut meinen Recherchen gibt es ein Problem bei dir bzw. deinem Vahrzeug.
In deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "J" (Fahrzeugklasse) steht "M1". M1 bedeutet M=Menschen (N=Nutz_last) .
M1 ist ein PKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5T und bis zu 9 Sitzplätzen.
Da unter 22 keine max. ZUGgesamtmasse steht, gilt die Höchstgrenze von 3,5T! Das heißt das tatsäche Gewicht des Anhänger darf zwischen Leergewicht des Vahrzeug und 3,5T liegen. Jede zusätzliche Person zum Fahrer mindert in dem Fall das tatsächliche Anhängewicht.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-


Nachtrag
siehe auch hier:
https://www.motor-talk.de/forum/kfz-...-t6919837.html
__________________
Milka

macht





MfG Herbert

Geändert von milka (07.09.2020 um 10:15 Uhr)
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  #35  
Alt 07.09.2020, 10:33
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
Moin,
oha, laut meinen Recherchen gibt es ein Problem bei dir bzw. deinem Vahrzeug.
In deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "J" (Fahrzeugklasse) steht "M1". M1 bedeutet M=Menschen (N=Nutz_last) .
M1 ist ein PKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5T und bis zu 9 Sitzplätzen.
Da unter 22 keine max. ZUGgesamtmasse steht, gilt die Höchstgrenze von 3,5T! Das heißt das tatsäche Gewicht des Anhänger darf zwischen Leergewicht des Vahrzeug und 3,5T liegen. Jede zusätzliche Person zum Fahrer mindert in dem Fall das tatsächliche Anhängewicht.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-


Nachtrag
siehe auch hier:
https://www.motor-talk.de/forum/kfz-...-t6919837.html
-

Keine V-Klasse darf 3,5t ziehen...!
G-Klassen bekommen das hin.

-

Gruss
Nico + Crew
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  #36  
Alt 07.09.2020, 10:49
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
-



Keine V-Klasse darf 3,5t ziehen...!

G-Klassen bekommen das hin.



-



Gruss

Nico + Crew
3,5T zulässige Gesamtmasse, d.h. mit Anhänger bei "M1" in "J"
Die G-Klasse sollte in "J" "N3G" stehen haben und deshalb höhere zugelassene Gesamtmasse haben. Ich vermute das 1,5fache von 3,5T bzw. des ZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT des Fahrzeuges.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
__________________
Milka

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MfG Herbert

Geändert von milka (07.09.2020 um 10:58 Uhr)
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  #37  
Alt 07.09.2020, 11:31
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Nach Deiner Einschätzung dürfte ja dann bei einem 2,5t Anhänger das Zugfahrzeug dann nur noch 1t wiegen...!?

Das hast Du wohl verkehrt interpretiert...

-

Gruss
Nico + Crew
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  #38  
Alt 07.09.2020, 14:05
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
Nach Deiner Einschätzung dürfte ja dann bei einem 2,5t Anhänger das Zugfahrzeug dann nur noch 1t wiegen...!?



Das hast Du wohl verkehrt interpretiert...



-



Gruss

Nico + Crew
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Nach dem "Fotofinish" hier, hat der V300 2162Kg Leergewicht inklusive 75Kg Fahrer/in + 90% Hosen ich meinte natürlich Tank voll. Davon ausgehend darf der Anhänger noch 1338 Kg in Echt wiegen. Läd man in den V300 noch einen Beifahrer von 100Kg ist man bei 1238 echten Kilo für den Anhänger. Bei der "neuen" Führerscheinklassifizierung wird IMMER ALLES (Fahrzeug & Anhänger) mit dem zulässigem Gesamtgewicht gerechnet. D.h. der V300 mit 3200Kg + der Anhänger mit 2700Kg. Fahrer/in müsste also eine Fahrerlaubnis für mindestens 5,9T & Anhänger haben. Dies obwohl der Zug insgesamt tatsächlich nur 3,5T in echt wiegen darf.

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-

PS.: da der V300 100Kg Stützlast hat, darf er im Anhängerbetrieb in Deutschland 3300 zulässiges Gesamtgewicht haben. Dies gilt z.B. nicht für Österreich. 200Kg echte Anhängelast, ist dann natürlich ein großer Kinderwagen.
__________________
Milka

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MfG Herbert

Geändert von milka (07.09.2020 um 14:18 Uhr)
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  #39  
Alt 07.09.2020, 18:59
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Amtswalter Amtswalter ist offline
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
Moin,
oha, laut meinen Recherchen gibt es ein Problem bei dir bzw. deinem Vahrzeug.
In deiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter "J" (Fahrzeugklasse) steht "M1". M1 bedeutet M=Menschen (N=Nutz_last) .
M1 ist ein PKW mit zulässiger Gesamtmasse von 3,5T und bis zu 9 Sitzplätzen.
Da unter 22 keine max. ZUGgesamtmasse steht, gilt die Höchstgrenze von 3,5T! Das heißt das tatsäche Gewicht des Anhänger darf zwischen Leergewicht des Vahrzeug und 3,5T liegen. Jede zusätzliche Person zum Fahrer mindert in dem Fall das tatsächliche Anhängewicht.

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Nachtrag
siehe auch hier:
https://www.motor-talk.de/forum/kfz-...-t6919837.html
Ich möchte dir nicht zu Nahe treten, aber:

Das ist Quatsch.

M1 bedeutet, wie du richtig sagst: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 3,5t zulässige Gesamtmasse. Das ist wichtig um zu wissen, welche Führerscheinklasse ich brauche. Nämlich B. Das hat aber rein gar nix mit dem Anhänger zu tun. Der ist ein einzelnes Fahrzeug und den darf ich dranhängen, sofern Anhänglast und Stützlast eingehalten werden. So erhalte ich für meinen V300 ein Zuggewicht von bis zu 5,7t. Diesen Zug darf ich mit Klasse B nicht bewegen, da der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse bzw. der Zug mehr als 3,5t zulässige Gesamtmasse hat. Also brauche ich Klasse BE. Die ist für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (V300 mit 3,2t zulässige Gesamtmasse) und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt (welche ja eh auf 2,5t beschränkt ist). Führerscheinklasse BE ist also notwendig und wird von mir gerade erworben.

Und wie du von dem verlinkten Forumsbeitrag auf deine Aussage kommst, verstehe ich nicht wirklich...

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  #40  
Alt 07.09.2020, 22:23
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@ milka:

Du stellst hier Behauptungen auf, die einfach nicht stimmen.

Gesetze werden so verfasst, dass es möglichst wenig Spielraum bei der Auslegung gibt. Und da man keinen Roman schreibt, ergibt das viele verschachtelte Formulierungen.

Der Beruf der Juristen ist schon deshalb erforderlich, weil die meisten Personen Gesetze nicht ohne weiteres lesen und verstehen können.

Nimm mal als beispiel den § 42 der StVZO:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.


Der von Nebensätzen befreite § liest sich dann so:

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei Personenkraftwagen, weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs, noch den angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

Bei Personenkraftwagen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.

Hier steht als grundsätzliche Aussage bei PKW, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers max. 3.5 t betragen darf und nicht höher sein darf als das Gesamtgewicht des jeweiligen PKW.
__________________
Gruß Charly

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