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  #1  
Alt 17.08.2015, 18:43
matze1a
Gast
 
matze1a´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard LKW Zulassung

Hallo Vreunde,
ich hab mir vor kurzem einen neuen V 119 mixto lang von DB gekauft mit der Auflage, dass es als LKW zugelassen werden muss. Soweit sogut, nach langer Wartezeit hab ich ihn bekommen, im Fahrzeugschein steht auch " Fahrzeug zur beförderung von Gütern" drin, von der Zulassungsstelle eingetragen.
Doch vom Zoll hab ich den Bescheid für die KFZ Steuer bekommen, wo er als PKW versteuert wurde (380,- ca.). Angerufen beim Zoll, sagte mir die Dame, sie könne nur das weitergeben, was von der Zulassungsstelle kommt. Da kommt man sich vor wie in einer Ludwig Thoma Komödie.
Also nach langem Hin und Her, hat mir die Dame die Möglichkeit gegeben, per Foto zu zeigen, wie das Auto aussieht und ob für den Transport eine größere Innenraumlänge als für Personen zur Verfügung steht.
Da ich ja den Mixto hab, also mit einer Sitzreihe ohne Trennwand, hab ich einmal mit Sitzreihe gemessen (mehr Platz für Personen) und einmal ohne (deutlich mehr Platz für Güter).
Ich hab dann der Dame erklärt, dass ich die Sitzreihe so gut wie nie drin hab und nur Güter transportiere.
Nach einiger Wartezeit, hab ich dann den korriegierten Bescheid bekommen mit der Umänderung auf LKW ( ca. 170,-)
Mir wurde vom Händler auch gesagt, dass es von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich sein kann mit der Auffassung der Steuer-Einstufung.
Also immer probieren, es kann klappen.
Ich nutze das Auto aber tatsächlich beruflich zum Transport. Natürlich auch privat.
Viele Grüße
Matze
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  #2  
Alt 27.08.2015, 09:52
Benutzerbild von Transporter3.0CDI
Transporter3.0CDI Transporter3.0CDI ist offline
ErVahrener Nutzer
 
Registriert seit: 29.11.2014
Ort: MK
Vahrzeug: VITO Kastenwagen 122 CDI
Baujahr: EZ.01.2013
Motor: V6 3.0CDI 224PS
Transporter3.0CDI´s Fotoalbum
Beiträge: 265
Standard

Moin

na Herzlichen Glückwunsch mein Mixto auch werksmäßige LKW-Zulassung
wurde vom Zoll auch als PKW versteuert trotz Einspruch einlegen nix dran zu machen es bleibt bei PKW-Zulassung
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  #3  
Alt 12.09.2015, 13:17
matze1a
Gast
 
matze1a´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Hi,
na das ist eine schöne Steuergerechtigkeit bei uns. Du kannst meinen Fall wohl auch nicht als Präzedenzfall angeben, da das ja von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich gehandhabt wird. Schöne Sch...e.
Trotzdem gute Fahrt und viel Spaß.
Gruß
Matze
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  #4  
Alt 12.09.2015, 16:04
Mopeto
Gast
 
Mopeto´s Fotoalbum
Beiträge: n/a
Standard

Google spuckt da ganz viele Urteile aus bei dem Thema, meist Zugunsten des Finanzamtes weil es keine Eindeutige Regelung gibt.

Da gtibts viiiiel zu lesen.

Obwohl das ist recht lesenswert.


http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__2.html

Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Zitat:

"(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist."

Zitatende

Weggefallen sind:

Zitat:

"(2a) 1Als Personenkraftwagen gelten auch: 1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen; 2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten; 3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung. 2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG. "

Geändert von Mopeto (12.09.2015 um 16:11 Uhr)
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