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§5 StVO Überholen
![]() Überholen ist der tatsächliche, auch absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (z.B. derselben Fahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt odere verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahrstellung, wartet (siehe nachfolgende VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren). VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren: "An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet." Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319). Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66). Vgl. Kommentar StVR Hentschel, Beck-Verlag. §7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212). Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:
Das bedeutet: Wer mit 100km/h an einem anderen VT, der sich auf der mittleren Fahrspur bewegt, rechts vorbeifährt, der ÜBERHOLT verbotswidrig rechts. |
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#22
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Kann es sein, dass ihr hier seitenlang am Thema vorbei postet? Nur mal so nebenbei eingeworfen 😎
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Krümelmonster - dessen V so heißt weil es ein Monster Auto ist und unsere beiden Krümel (jetzt schon 9 und 11 Jahre) transportiert ![]() |
#23
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Vielleicht fehlende Eignung - in welcher Form auch immer - zum Führen eines Kraftfahrzeuges? Wird ein KOM, der ebenfalls 100 fährt, auf die 3. Spur wechseln um an einem solchen Verkehrsteilnehmer vorbeizukommen? Wie auch immer, wir sind inzwischen tatsächlich zu weit vom eigentlichen Thema entfernt.
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Gruß aus OWL Helmut ![]() |
#24
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Ich bin der Meinung, zur Beweisführung bei einem Unfall sollte eine Dashcam auf jeden Fall zugelassen sein, als Hilfe zum Denunzieren, wie in dem vorliegenden Fall, jedoch nicht.
Vielleicht würde es die Moral im Straßenverkehr sogar positiv beeinflussen, wenn man damit rechnen muss, per Kamera überführt zu werden, so mancher Unfallhergang nach einem Rotlichtverstoß, willkürliche Vollbremsung etc. wäre schnell geklärt. Natürlich ist der Datenschutz ein wichtiger Aspekt, aber hier wird mit zweierlei Maß gemessen ... Jeder Smartphone-Besitzer kann heutzutage filmen und fotografieren was das Zeug hält, eben auch andere Autofahrer oder unter die Toilettenabtrennung hindurch, kein Hahn kräht danach ... so what?! Geändert von Danidog (12.08.2014 um 21:05 Uhr) |
#25
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Guten Abend Thomas, hast Du schön erklärt. Wirklich Intensiv. Mir selbst ist das schon immer klar gewesen. Ich halte mich auch daran. Aber denke mal es gibt viele Autofahrer die das angeblich nicht wissen. Muss immer wieder staunen, wie manche Autofahrer die Gebots.- oder Verbotsschilder missachten. Z.B. Baustelle, zu schnell, mehr als Mindesbreite z.B. 2,0 m links fahren etc. etc. Unwissenheit oder Vorsatz. Helmut, wir sind vom Thema abgeschweift. Daher liebe ich das hier immer so. Ist halt so manchmal.
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Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#26
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Baustelle 2m.. da haben nur noch Polo und Corsa was zu suchen weil glaube selbst der Golf ist schon über 2 m. Weil es wird inkl. Spiegel gemessen. ..
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#27
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Schon gäbe es einige Aufreger und Streßsituationen weniger ... |
#28
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Nach dem Urteil ist die Benutzung zur reinen Beweissicherung erlaubt.....nur in's Web stellen oder zwecks Anzeige (ohne Unfall) bei der Polizei ist nicht statthaft.
Ein "vernünftiges" Urteil in meinen Augen ( wenn auch noch nicht rechtskräftig)..... hätte ich unserem Staat gar nicht zugetraut.......
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Grüße Horst __________________________________________________ "Es ist nie zu spät für eine glückliche V6 verrücktheit !" ![]() |
#29
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Das darfst Du alles nicht!! Richtig ist allerdings, dass " kein Hahn [danach] kräht". Wenn das allerdings jemand stört, bzw. wenn das, wie im vorliegenden Fall, vor Gericht kommt, dann sieht die Sache ganz anders aus. Dann kriegt der Filmer/Photographierer Ärger ohne Ende. Die meisten wissen nur nichts über die Folgen ihres Tuns und fast immer kümmert es auch niemand. Verboten ist es trotzdem! Gruß Hans |
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#30
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Mir ist es egal ob mich der staat ( Mautstationen, Tunnel ) oder ein Bürger filmt. Ich kann es eh nicht verhindern. Mit Drängler hab ich weniger ein Problem. Der will vorbei und ist dann weg. Der notorische mittelfahrer ist unberechenbar. Die Oberlehrer eröffnen im reizzustand ein spiel ohne grenzen. Ich würde mich selbst nicht als Raser einstufen. Aber wenn es geht, lass ich den Bus laufen. Wenn die oben genannten auftauchen, gehen ich ihnen aus dem weg.
Ich mag mir freiwillig keine kamera ins auto hängen. Wird früh genug Pflicht. |
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