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Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
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#1
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Hallo,
ZITAT: " Ansonsten empfehle ich, denn alten Fläppen als "verlustig, bzw. unauffindbar" zu deklarieren...!" Wozu soll das dienen? - Grauer Lappen gerahmt in Gold oder????
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Grüße Volker Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung |
#2
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![]() Zitat:
![]() Ich kenne Typen + Fälle, bei denen auf Amtsstuben unwiederbringlich z.B die uneingeschränkte Motorradnutzung gelöscht wurde. Wer das dann verspätet bemerkt, und kein (verlustig gemeldetes) Original, oder zumindest eine belastbare Kopie vorlegen kann, kann dann nach 30 Jahren nochmal Fragebögen büffeln...! - ![]() Gruss Nico |
Folgender Benutzer sagt Danke zu princeton1 für den nützlichen Beitrag: | ||
#3
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Also ok diese Auskunft ist nicht ganz richtig. Es ist alles hinterlegt. Fragt mich nicht wo aber meine jetzt zuständige Führerscheinstelle könnte mir nach einigen kurzen Mausklicks genau sagen was ich wann und wo gemacht habe. Und der hatte garantiert keine Glaskugel auf dem Schreibtisch.
Das in meinem Fall die Umschreibung etwas kompliziert war steht auf einem anderen Blatt. |
#4
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So, also:
Mit der alten Klasse 3 bekommt man im LKW-Bereich den C1E eingetragen (altersmäßig unbeschränkt). Nur auf Antrag(!) bekommt man bei der Umschreibung die Klasse CE79 eingetragen. Da geht es um die Besitzstandswahrung eben der genannten Kombi 7,5 t + 11 t Anhänger, die nicht mehr in die C1E fällt (C1E = max 12 t). Diese Klasse CE79 wird aber ohne Gesundheitstest mit 50 ungültig. Aber auch ohne Führerscheintausch (also mit der Klasse 3) darf man Züge, die nicht in die C1E fallen, über 50 nicht mehr ohne Gesundheitstest fahren. |
#5
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wenn ich mich richtig informiert hab, muß ich bereits zum 19.01.2022 die
Umschreibung beantragt haben. Ich weiß jetzt schon wer das dann auch noch bezahlen muß. ![]() |
#6
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Da steht genau das drin, was die Verwaltungsfachangestellte glaubt, vom alten Führerschein abgelesen zu haben...!
Je nach Tagesform kann da auch schon mal etwas verschludert werden...! Entsprechende Fälle sind mir bekannt...! - ![]() Gruss Nico |
#7
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Im Fahrerlaubnisregister (dieses wird beim KBA in Flensburg geführt) sind die Daten aus den dezentral geführten Führerscheindateien der regionalen Führerscheinstellen enthalten (sofern diese schon dort erfasst worden sind). Das sind die amtl. Daten, die auch als so genannte Führerscheinakte bei den Führerscheinstellen vorliegen und geführt werden. Beim Einstellen der Führerscheindaten in die elektronische Zentraldatei werden die Daten nicht von "alten" Führerscheinen abgeschrieben. Die Führerscheine liegen den Behörden überhaupt nicht vor, sondern befinden sich in der Brieftasche des jeweiligen Inhabers.
Somit ist eine Fehlübertragung auf diesem Wege nicht möglich. Sollte es bei einem Abgleich der Daten (zentrale elketronische Datei und Führerscheinakte bei den Führerscheinstelle) zu abweichenden Eintragungen gekommen sein, so sind die bei den Füherscheinstelle vorliegen Daten verbindlich. So verhält es sich auch, wenn unterschiedlichen Daten in dem Führerscheindokument und der Führerscheindatei festgestellt werden. Belastbar und verbindlich sind in diesem Falle auch nur die Daten der Führerscheinstelle, nicht die in dem Führerscheindokument eingetragenen Daten. Die Behörde wird sich in diesem Fall auf einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Ausstellung des Führerscheindokumentes) berufen und diesen Fehler dann bereinigen. Eingetragen in das Fahrerlaubnisregister werden die Daten aller neu ausgegebenen Führerscheine. Sukzessiv werden aber auch alle Daten der bereits ausgegebenen Führerscheine dort erfasst (vom alten grauen Lappen über den rosa EU-Führerschein bishin zu den Kartenführerscheinen). Einen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde als verlustig anzuzeigen obwohl dieses so nicht zutreffend ist, könnte einen Straftat begründen. Das ist davon abhängig, ob die Verwaltungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung pp. bei der Verlustanzeige abverlangt (wird von den Behörden unterschiedlich gemacht). In so einem Fall wäre es dann nämlich eine falsche Versicherung an Eides statt und strafbar. |
#8
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Theorie und Praxis:
http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=52838 http://www.verkehrsportal.de/board/i...ntry1056817660 - ![]() Gruss Nico Geändert von princeton1 (20.09.2018 um 00:30 Uhr) |
#9
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Wenn man auf die Karte umschreiben muss oder lässt, dann bekommt man seinen grauen (oder rosanen bei den jüngeren) Lappen entwertet mit nach Hause, also für gerahmt an die Wand hängen reicht das allemal.
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#10
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Immer drauf achten, dass man den Lappen mitbekommt und auch aufbewahrt. Wichtig, vorher sagen, dass man den wieder haben möchte. Sonst ist der schnell mal geschreddert und vorher am besten ein Foto machen.
Es macht übrigens bei bestimmten Anforderungen Sinn gegen eine Karte zu tauschen. Will man zum Beispiel mit einem PKW einen Drehschemel ziehen. Mit Klasse 3 sind nur 3-Achsige (Achsenabstand <1m gilt als einer Achse) Gespanne erlaubt. Bei BE fällt diese Einschränkung weg. Dafür sollte man die Zusatzzahl 79.06 für BE eintragen lassen. Diese erlaubt es Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t mit einem PKW zu ziehen. |
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Stichworte |
Kl. 3 Kl. 2 Recht EU |
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