![]() |
|
Alles andere was sonst nirgends reinpasst |
![]() |
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
![]()
__________________
Viele Grüße Henrik Achtung: der oben sichtbare Text ist in der Zeit entstanden, in der er geschrieben wurde. Er könnte in Zukunft als anstößig empfunden werden. Der Autor wurde sozialisiert durch Das A-Team, Pittiplatsch & Schnatterinchen, Otto und Harald Schmidt. |
Folgende 4 Benutzer sagen Danke zu murphy für den nützlichen Beitrag: | ||
#2
|
||||
|
||||
![]()
@blondi
Hab ich schon gelesen, aber weist ja, wenn es um das bezahlen geht, da winden die sich oft raus. Da sind die Versicherer alle gleich. Da ist es dann mal hilfreich zu wissen wie die Gesetze sind. Wie der Vorschreiber schon sagte, beim Vorortgutachten gleich den Preis zu nennen, na ja. LG Peter
__________________
Grüße aus Püttlingen im Saarland. Dem schönsten Bundesland. Großes fängt im kleinen an. Peter |
#3
|
||||
|
||||
![]()
Würde ich mit einem Anwalt darüber sprechen. Mein Vater hatte vor etlichen Jahren das selbe Problem bei einem Schaden an einer S-Klasse (LKW hatte Anhänger in den Kofferraum der S-Klasse eingeladen) auch Totalschaden, aber jetzt kommt´s er hat mit seinem Anwalt das so hingebracht das er die Reparatur bezahlt bekommen hat. Wegen Zustand und Wiederbeschaffungswert!? Mein ich noch zu wissen.
|
#4
|
||||||||||||
|
||||||||||||
![]()
Das geht normalerweise nur bei sehr seltenen Fahrzeugen oder Oldtimer.
|
#5
|
||||||||||||
|
||||||||||||
![]() Zitat:
Da der 638er nicht ohne weiteres zu ersetzen ist dürfen die Rep-Kosten den Zeitwert übersteigen nur sollte man sich über die Höhe aufklären lassen. Ich meine es sind etwa 25% bis 30% nur kann ich es nicht mit Sicherheit sagen. Natürlich muss der restliche Zustand dafür sprechen.
__________________
Gruß aus OWL Helmut ![]() |
Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu v-dulli für den nützlichen Beitrag: | ||
#6
|
||||
|
||||
![]()
Hallo,
eine Reparatur des FZ ist bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert möglich, wenn folgende Faktoren eingehalten werden: Voraussetzungen zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:
Dies ist nur ein Hinweis und ersetzt keine Rechtsberatung. L.G. Veronika |
Folgende 4 Benutzer sagen Danke zu Vroni für den nützlichen Beitrag: | ||
#7
|
|||||||||
|
|||||||||
![]()
Man darf bis zu 130 % des Zeitwertes (Wiederbeschaffungswertes) reparieren, sofern man folgende Spielregeln einhält:
-Die 130 %-Grenze ist fix. 1 € drüber und das war's dann... -Einhalten des im Schadengutachten vorgegebenen Reparaturweg; d.h. wo erneuern vorgegeben wird, wird erneuert, wo instand gesetzt wird, wird instand gesetzt. Diese Vorgabe enthält immer ein gewisses Risiko, da im Zuge der Reparatur immer noch etwas dazu kommen kann! -Nachweis des Integritätsinteresses; d.h. Haltedauer noch mindestens 1/2 Jahr nach Abschluss der Reparatur. Bei dieser Art der Reparatur empfiehlt es sich einen Festpreis mit der Werkstatt zu vereinbaren!
__________________
Vreundlich grüßt der Silberelch Geändert von Silberelch (11.02.2017 um 16:18 Uhr) |
![]() |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|
![]() |
||||
Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
Bin dann mal hier.. | gassini | Neue Mitglieder im Forum | 28 | 13.02.2010 14:52 |
dann stell´ ich mich ... | lunley | Neue Mitglieder im Forum | 4 | 30.10.2008 08:46 |