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  #1  
Alt 31.10.2015, 21:29
purple
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§ 142 StGB ist und bleibt eine Straftat und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt. Es gibt eine sogenannte Bagatellgrenze und diese liegt nach überwiegender Rechtsmeinung bei 50,00€. Es gibt allerdings auch Gerichte, die diese Grenze bei 150,00€ angesetzt haben. In diesen Fällen wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht mehr als Straftat verfolgt. In der Regel erfolgt dann eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 StVO.

In der überwiegenden Mehrzahl der Verurteilungen gemäß § 142 StGB kommt es als Nebenfolge zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und als Hauptstrafe zu einer nicht unempfindlichen Geldstrafe.

Eine Anmerkung zur Entnahme und Bestimmung einer Lackprobe. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass sich die Kosten auf 3.000€ belaufen sollen. Von der Polizei entnommene Lackproben werden in der Regel in eigenen Laboren der Landeskriminalämter untersucht und die dabei anfallenden Kosten halten sich in Grenzen. Neben dem eigenen Strafbegehren hat der Staat auch eine Verpflichtung zur Wahrung und Durchsetzung von Ansprüchen seiner Bürger gegenüber dem Staat und auch gegenüber einem anderen Bürger. Sollte ein staatliches Strafverfolgungsorgan sich nicht auch an diesen Grundsatz halten, dann kann dieser durch den dadurch belastenden Bürger eingeklagt werden.

Grundsätzlich möchte ich noch sagen, dass man jede Unfallflucht zur Anzeige bringen sollte. Viele Verkehrsteilnehmer bleiben auf den Folgen eines Verkehrsunfalles (Sachschäden und auch Körperschäden mit Langzeitfolgen) sitzen, weil sich der Unfallverursacher unerlaubt und unerkannt vom Unfallort entfernt. Diesem Verhalten gilt es entgegen zu treten. Wenn durch die Verfolgung und Ahndung von Straftaten gemäß § 142 StGB auch nur ein potentieller "Flüchtender" von seiner Absicht abgehalten wird, dann ist dieses zum Vorteil des Geschädigten: Er bleibt nicht auf seinem Schaden sitzen.
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  #2  
Alt 31.10.2015, 21:41
HHH1961
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Zitat:
Zitat von purple Beitrag anzeigen
... eine Anmerkung zur Entnahme und Bestimmung einer Lackprobe. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass sich die Kosten auf 3.000€ belaufen sollen ...
Nun, das war die seinerzeitige Aussage der Polizei. Hätte ich das bezweifeln sollen?
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  #3  
Alt 31.10.2015, 22:02
purple
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In Schleswig-Holstein ist es üblich, dass entnommene Lackproben nach Unfallfluchten auch erst dann untersucht werden, wenn die Tat anderweitig nicht nachgewiesen und aufgeklärt werden konnte.

Und ja, die Kosten sind geringer. Wobei sich die Kostenfrage eigentlich erst dann stellt, wenn die Untersuchung der Lackprobe nicht zum angestrebten Ziel führen sollte. Sollte nämlich die Schuld des Verursachers festgestellt werden, dann hat dieser die sämtlichen Verfahrenskosten zu tragen, auch die der Lackprobenbestimmung.

In dem geschildetern Fall mag wohl die Gesamtspurenlage dazu geführt haben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auf weitergehende Untersuchung verzichtet hat. Wenn es sich bei dem Unfallgegener nachweislich um alte (und nicht frische) Beschädigungen gehandelt hat, dann hätte eine Untersuchung der sichergestellten Lackprobe auch nicht zu einer anderen Beweislage geführt. Bei einer labortechnischen Untersuchung einer Lackprobe hätte zwar eine Übereinstimmung mit dem vermeintlichen Unfallfahrzeug hergestellt werden können, eine individuelle Zuordnung wäre jedoch nicht möglich gewesen. Bei Fahrzeuglacken handelt sich um "Massenware", die zeitgleich auf eine unbestimmte Zahl von Fahrzeugen aufgebracht worden ist. Individuelle Merkmale die nur einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können, gibt es nämlich nicht. Bei einer Lackprobenuntersuchung kann nämlich nur festgestellt werden, welchem Fahrzeughersteller und möglicherweise noch welchem Fahrzeugtyp dieses Herstellers die Probe zugeordnet werden kann.
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  #4  
Alt 02.11.2015, 11:36
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wrangler89 wrangler89 ist offline
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Ich hätte mein Kind aussen vor gelassen. Das kann schnell als strafunmündig erklärt wrtden und dann stehst Du im Regen. Normalerweise ein Fall für die Kfz Versicherung. Ist ja ein Verkehrsunfall, im Prinzip das Gleiche als eenn Du mit einem Einkaufskorb dagegen gebollert wärst. Naja, aber wenn Versicherungen zahlen sollen... Ich hab wegen sowas mal alles gekündigt.. da haben sie gek...
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  #5  
Alt 02.11.2015, 11:42
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Zitat:
Zitat von wrangler89 Beitrag anzeigen
Ich hätte mein Kind aussen vor gelassen. Das kann schnell als strafunmündig erklärt wrtden und dann stehst Du im Regen. Normalerweise ein Fall für die Kfz Versicherung. Ist ja ein Verkehrsunfall, im Prinzip das Gleiche als eenn Du mit einem Einkaufskorb dagegen gebollert wärst. Naja, aber wenn Versicherungen zahlen sollen... Ich hab wegen sowas mal alles gekündigt.. da haben sie gek...
Nein, wenn man Kinder hat, hat man in der Regel auch eine Privathaftpflicht die Schäden für Kinder bezahlt, auch wenn sie nicht haftbar sind. Zumindest bis zu einer gewissen Summe. Wie er schon schrieb, man will sich unter Papas nicht wegen so etwas streiten Zumal viele Papas da auch meist verhandlungsbereit sind. Von meinem Onkel - der mir eine mal eine Delle ins Auto gefahren hat - habe ich dann z.B. zwei Karnikel (er hat Kaninchen gezüchtet) als Entschädigung rausgehandelt.

Und Abrechnung über die Privathaftpflicht ist deutlich günstiger, weil man sonst das ganze Theater mit Rückstufung und Spaß hat...
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  #6  
Alt 02.11.2015, 12:46
hudemcv
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Zitat:
Zitat von wrangler89 Beitrag anzeigen
Ich hätte mein Kind aussen vor gelassen. Das kann schnell als strafunmündig erklärt wrtden und dann stehst Du im Regen. Normalerweise ein Fall für die Kfz Versicherung. Ist ja ein Verkehrsunfall, im Prinzip das Gleiche als eenn Du mit einem Einkaufskorb dagegen gebollert wärst. Naja, aber wenn Versicherungen zahlen sollen... Ich hab wegen sowas mal alles gekündigt.. da haben sie gek...
Kinder mit 6 sind alles, aber nicht strafmündig.
Die müssen im Extremfall nichtmal versichert sein. Da hat man als Geschädigter ganz schnell mal Pech.
Die meisten versicherungen (Haftpflicht) zahlen das aber, auch ohne extra Kinderhaftpflicht usw.
Bei meiner Provathaftpflicht ist nur die Anzahl der Personen angegeben, nicht deren Alter.

Da gab es mal ein Urteil, da hatte ein Mann geklagt, weil er im Verkehrsberuhigten Bereich etwas zu forsch unterwegs war und ihm ein kleiner Junge (glaube 7 Jahre alt) mit dem Fahrrad vor Schreck ins Auto geknallt ist.
Der Kläger klagte auf "unterlassene Aufsichtspflicht" der Eltern.
Der Richter hat ihm dann aber klar gemacht, dass ein 7-jähriges Kind keineswegs 24 H am Tag unter "Aufsicht" stehen müsse und einem Verkehrsberuhigten Bereich eben mit "spielenden Kindern" zu rechnen sei.
Außerdem sei dem Kläger anzulasten, dass er durch sein forsches Fahren womöglich bedeutend zu diesem Unfall beigetragen habe.

Geändert von hudemcv (02.11.2015 um 12:49 Uhr)
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  #7  
Alt 02.11.2015, 14:14
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Habe aktuell einen ca. 5cm langen Kratzer in der Tür samt Verformung vom neben mir geparkten Auto, leider erst daheim bemerkt.

Ich könnte kotzen.

Heute früh haut mir ne Olle wieder die Tür rein, diesmal am Dienstwagen. O-Ton: Oh ach ja nix passiert. Tschüß.

Auf meine Frage, ob Sie bei Ihrem Auto auch so großzügig ist und ich schon die Tür am Aufmachen war,..
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  #8  
Alt 02.11.2015, 17:36
purple
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Zitat:
Zitat von wrangler89 Beitrag anzeigen
Ich hätte mein Kind aussen vor gelassen. Das kann schnell als strafunmündig erklärt wrtden und dann stehst Du im Regen. Normalerweise ein Fall für die Kfz Versicherung. Ist ja ein Verkehrsunfall, im Prinzip das Gleiche als eenn Du mit einem Einkaufskorb dagegen gebollert wärst. Naja, aber wenn Versicherungen zahlen sollen... Ich hab wegen sowas mal alles gekündigt.. da haben sie gek...
Nach deutschem Recht sind Menschen unter 14 Jahren immer strafunmündig und können für ihr Handeln nicht bestraft werden. Und ein Verkehrsunafll im rechtlichen Sinne ist es auch nicht. Davon ausgehend, dass die Tür nicht absichtlich so weit geöffnet worden ist, liegt ein Fall von fahrlässiger Sachbeschädigung vor und diese ist nicht strafbar (selbst bei einer strafmündigen Person). Da der Schaden in einem direkten Zusammenhang mit der Nutzung (Mitfahrer) eines Kraftfahrzeuges enstanden ist, könnte der Schaden eigentlich nur durch die Kraftfahrzeughaftpflicht beglichen werden, derartige Schäden sind durch die private Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Wenn das Kind dann das 7. Lebensjahr vollendet hat, dann ist es auch deliktsfähig, so dass die Versicherung auch zahlen wird. Obwohl, bei der Teilnahme am Straßenverkehr (auch als Mitfahrer) liegt diese Altersgrenze bei 10 Jahren. Rein rechtlich würde ein Geschädigter leer ausgehen, wenn die o. a. Altersgrenzen nicht erfüllt sind und die Eltern sind auch nicht haftbar.
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  #9  
Alt 02.11.2015, 18:17
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Ich würde das auch als Privathaftpflichtschaden melden. Wenn die Versicherung das nicht akzeptiert, werden die es schon sagen. Dann kann man immer noch die Kfzhaftpflicht benachrichtigen.

Meine Schwiegermutter hat mir am Tag der Geburt meines dritten Sohnes einen Kratzer in die Tür gemacht. Beim Aussteigen ist ihr der Türgriff aus der Hand gerutscht, die Tür schwang auf und traf genau auf der Kante der Tür einen angrenzenden Pflanzstein. Der Lack platzte kreisförmig etwa in Größe von 2 bis 3 Stecknadelköpfen ab. Am Ende hat ihre Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert (unterer Teil der Tür lackiert, neue Zierleiste, Ersatzfahrzeug für 3 Tage = ca. 1000 EUR).
__________________
Grüße aus dem hohen Norden!

Meine Fahrzeughistorie:
Mazda 323F BA - 1.5 l 88 PS Benziner (2002-2004)
Mazda 626 - 1.8 l 101 PS Benziner (2004-2008)
Mazda 6 Kombi - 2.0 l 147 PS Benziner (2008-2012)
Ford S-Max - 1.6 l 160 PS Benziner (2012-2015)
Mercedes V-Klasse V250d - 2.2 l 190 PS Diesel (2015-2020)
Mercedes V-Klasse V300d - 2.0 l 239 PS Diesel (seit 2020)

Kawasaki Ninja ZX-6R - 636 cm³ 130 PS (2022)
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  #10  
Alt 02.11.2015, 11:46
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Normal ja. Unter den oben genannten Umständen ist eigentlich eine private Abwicklung besser. Man muss ja 4 Jahre miteinander auskommen^^, mindestens. Man hofft aber, das trotzdem eine der Versicherungen in die Pflicht kommt.
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