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Alt 04.11.2020, 20:03
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Zitat:
Zitat von milka Beitrag anzeigen
Frage: wie/wo sind die 1000 (in Worten EINTAUSENT Kg) ins Spiel gekommen?
So wie ich das sehe, sind auf der Hinterachse +150Kg mehr im Anhängerbetrieb zu gelassen. Der Hersteller muss das Fahrzeug so bauen, das Fahrzeug + Achse das problemlos aushält. Wirkt ja so auch im praktischen Fahrbetrieb. Das gilt jedoch nur für Deutschland, weil in Deutschland standardmäßig die Achsen des Zuges einzeln gemessen und zum ZGG zusammen addiert werden. Dadurch wird die max. Stützlast bei dieser Messung der Hinterachse zu geschlagen! In Österreich messen sie immer Zugfahrzeug & Anhänger abgekuppelt EINZELN. Dadurch bleibt die tatsächliche Stützlast beim Anhängergesamtgewicht.
In deinem Fall höchst zulässiges Gesamtgewicht für das Fahrzeug in DEUTSCHLAND MIT Anhänger = 3350 Kg inklusive Tankfüllung und ALLER Insassen!
ESP Einstellung wird wahrscheinlich als Vorraussetzung für Anhängekupplung gesehen. Sonst erlischt eventuell sogar die Betriebserlaubnis. Entsprechendes wird in der Betriebserlaubnis stehen. Lesen bildet hier eventuell . Genau wie in der BETRIEBSANLEITUNG die GESAMTBREITE (die scheinbar fast kein Dickschifffahrer kennt und sie deshalb oft in den Baustellen links zu finden sind ) Die angebene Breite in den Papieren ist nur das Fahrzeug OHNE "Ohren" eingetragen.
Für eine Kontrolle durch Rennleitung der Gewichte und Km/h einfach den Hinweis in der Betriebsanleitung markieren und der Rennleitung zeigen.
Wenn kein ZGG im Schein eingetragen ist gilt in deinem Fall: zFG + 150Kg + Anhängelast bzw. wenn niedriger, Zuglast der Anhängekupplung.

So sehe ich das!

Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt.
Wo die 1000 kg her kamen, weiß ich nicht genau. Ich hatte bisher nur mit denen telefoniert. Wahrscheinlich hat der liebe Mitarbeiter eine Null zuviel in den PC eingetippt.

Ansonsten ist mir die Antwort schleierhaft. Meines Wissens nach muss die Erhöhung der Achslast bei Anhängerbetrieb im Fahrzeugschein eingetragen sein, genau wie die Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse bei Anhängerbetrieb. Beides ist so in der genannten Richtlinie aufgeführt. Warum aber das eine in den Fahrschein eingetragen wird (Erhöhung der Masse) und das andere ohne Eintragung gelten soll (Erhöhung der Achslast), erschließt sich mir nicht. Es spricht ja auch dagegen, dass solche Eintragung bei anderem Fahrzeugen existieren.

Das Trailer Stability Assist (Anhänger-ESP) muss leider in dem Fahrzeugschein eingetragen werden, um es für die 100er-Zulassung des Anhängers zu nutzen. Ich zitiere die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO:

"Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist."

Das hab ich Mercedes nochmals mitgeteilt und sogar einen Fahrzeugschein eines MB GLC mit entsprechenden Eintragungen als Beispiel mitgeschickt. Und den Satz "Genauso möchte ich die Eintragung auch haben." dazugeschrieben. Eindeutiger kann man es nicht ausdrücken...

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Grüße aus dem hohen Norden!

Meine Fahrzeughistorie:
Mazda 323F BA - 1.5 l 88 PS Benziner (2002-2004)
Mazda 626 - 1.8 l 101 PS Benziner (2004-2008)
Mazda 6 Kombi - 2.0 l 147 PS Benziner (2008-2012)
Ford S-Max - 1.6 l 160 PS Benziner (2012-2015)
Mercedes V-Klasse V250d - 2.2 l 190 PS Diesel (2015-2020)
Mercedes V-Klasse V300d - 2.0 l 239 PS Diesel (seit 2020)

Kawasaki Ninja ZX-6R - 636 cm³ 130 PS (2022)
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