Nunja ... man muss im Ursprungskaufvertrag schon unterscheiden ob nur die Unfallfreiheit zugesichert wird, oder auch der Originallack, bzw. dass das Fahrzeug nicht nachlackiert wurde, zugesichert wurde.
Während ein Unfallschaden natürlich eine Wertminderung darstellt, muss das für eine einfache Nachlackierung (Auto wurde verkratzt, kleiner Parkrempler, Steinschlag) nicht so sein.
Wurde tatsächlich ausdrücklich zugesichert, dass das Fahrzeug nicht nachlackiert wurde, so besteht ein Mangel, hinsichtlich des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Da hier eine Nachbesserung des Händlers ausfällt, hat man als Käufer das recht auf Minderung oder Wandlung.
Dieses Recht würde ich notfalls auch mit Hilfe einer entsprechend juristisch geschulten Person in Anspruch nehmen, selbst ohne Rechtsschutzversicherung. Die Wahrscheinlichkeit einer "Niederlage" erscheint mir doch sehr gering.
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