Thema: Kulanzantrag
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Alt 26.08.2018, 00:16
purple
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Der Gesetzgeber ist da doch nun mal eindeutig:


-Gewährleistung auf Gebrauchteile beträgt 12 Monate, sogar bei einem Privatverkauf
-nur ein Privatverkäufer kann die Gewährleistung bei Gebrauchtware ausschließen
-Gewährleistung bei Neuware beträgt 24 Monate (ein Privatverkäufer kann diese auf 12 Monate begrenzen), allerdings tritt nach 6 Monaten die Beweislastumkehr ein. Soll heißen:
a. geht ein Neuteil innerhalb der ersten 6 Monate kaputt, so lag die Ursache des Defektes schon beim Verkauf vor (hat der Gesetzgeber so festgelegt und gilt nur bei einem gewerblichen Verkäufer)
b. geht ein Neuteil nach 6 Monaten kaputt, so muss der Käufer nachweisen, dass der Grund für den Defekt schon zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegen hat (so gut wie nicht möglich)
-Garantie ist eine freiwillgige Leistung des Herstellers bzw. des Verkäufers
-Kulanz ist eine freiwillige Leistung


Auf freiwillige Leistungen hat ein Kunde keinen Rechtsanspruch, es sei denn, dass der Verkäufer diese vor dem Kauf/Vertrag eingeräumt hat. Zutreffen mag dieses dann auf die Zusage einer Garantie, denn diese wird in der Regel vor dem Kauf zugesichert. Anders sieht es bei Kulanz aus, denn diese wird in der Regel freiwillig erst in einem Schadensfall gewährt, und das freiwillig und ohne Rechtsanspruch.

Geändert von purple (26.08.2018 um 00:18 Uhr)
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