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Alt 03.03.2019, 22:23
purple
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Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsberatung!


Die sog. Halterhaftung greift nicht bei einem Verstoß gegen das Verkehrsverbot zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2 - "Umweltplakette") und erst Recht nicht bei einem abgestellten PKW in einer Parkbucht. Auch erfasst die Vorschrift zum Verkehrszeichen 270.1/2 nur das Fahren, nicht aber das Halten oder Parken. Das hat ganz aktuell das Amtsgericht Marburg entschieden.
Dem vom Amtsgericht Marburg entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: dem dortigen Betroffenen wurde mit Anhörungsschreiben zunächst vorgeworfen, mit seinem PKW in Marburg trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1., 2780.2) mit einem Kraftfahrzeugverkehr am Verkehr teilgenommen zu haben. Festgestellt wurde dies durch die Verkehrsbehörde, weil der PKW in Marburg an der dortigen Uni Bibliothek ohne Umweltplakette parkte. Dieses Verfahren wurde sodann eingestellt (vermutlich, weil der Fahrer nicht zu ermitteln war) und die Kosten des Verfahrens sollten dem Betroffenen nach Paragraf 25a StVG als Halter auferlegt werden. Gegen diesen Kostenbescheid wehrte sich der Betroffene vor dem Amtsgericht erfolgreich.
Das Amtsgericht Marburg stellte zunächst fest, dass nur das Fahren mit einem PKW ohne Umweltplakette trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung von der Verbotsvorschrift zum Zeichen270.2/2 erfasst ist. Von einem stehenden Fahrzeug, so das Amtsgericht Marburg zutreffend würden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – gerade nicht beeinträchtigt wird (so auch Sandherr in DAR 2008, 209).
Die Vorschrift zu Zeichen 270.1 sei zudem restriktiv, also eng, auszulegen, was dazu führt, dass diese nicht den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Durch Nummer 153 Bußgeldkatalog (Bkat) ist daher nur das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, nicht das Halten oder Parken. Dieses Verkehrsverbot ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (so auch: Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25 a StVG, Rn 5, Sandherr in DAR 2008, 409f.).
Daher sind nach der völlig zutreffenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts Marburg auch die Voraussetzungen der Halterhaftung gemäß Paragraf 45 A Abs. 1 StVG nicht gegeben. Paragraf 45 Abs. 1 StVG betrifft nämlich nur die Fälle von Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt werden und ein solcher Verstoß ergibt sich gerade nicht bei dem oben geschilderten Sachverhalt.
Das Amtsgericht Marburg hat hier konsequent und völlig zutreffend entschieden: Es ist nur das Fahren ohne die befreiende Plakette in einer Umweltzone bußgeldbewehrt. Das Halten und Parken nicht. Wenn es also der Bußgeldbehörde nicht gelingt, den Fahrer eines ohne Plakette abgestellten PKW zu ermitteln, kann sie vom Halter keine Verfahrenskosten verlangen.


(AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 - 52 OWi 2/18)

Gruß
purple
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