Ich bin ja immer dafür gleich den richtigen Gesetztestext zu suchen und zu zitieren, bevor man dritten Quellen glauben schenken muss.
Vor allem wenn er im Falle der FeV hier so gut zu lesen und fast eindeutig zu interpretieren ist:
Klasse B:Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Es gilt also:
Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse über 750kg darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500kg nicht übersteigen.
Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg gilt die Einschränkung des Kombinationsgewichtes nicht.
Ihr könnt auch gerne selber unter
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html nachlesen.