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Alt 27.07.2017, 17:31
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Cooper40 Cooper40 ist offline
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Hallo
§ 826 BGB, einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht:“

Wenn die Nummer durch alle Instanzen wir Fristen durch ist, bin ich mal Gespannt ob das dann als ein Musterprozess angesehen wird und wenn andere Klagen, dem ihm Urteil folgen müssten!

Dann wäre es so, dass die die Fahrzeuge mit der „Schummelsoftware“ (Schönes Wort für einen erwiesenen Betrugsfall!) Zug um Zug, getauscht gehören. Also Geld gegen Fahrzeug. Ob VW dann das Messegelände von Hannover anmietet? Würde der Platz reichen!

Auch wenn VW bis jetzt erwisen es am „dreistesten“ betrieben hat, stören mich zwei Dinge bei den „Urteilen“! Zum einen lese ich nichts über die Nutzungsvergütung! Zum anderen, (vielleicht wecke ich schlafende Hunde!) Wurde noch keiner verurteilt weil er ja Gesetzeswidrig einen Gegenstand genutzt hat, der darauf hin verurteilt wurde! „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.“

Beim ersten: Das Fahrzeug wurde ja genutzt, also gibt es pro Km einen Satz/Summe, die da runter gerechnet wird.
Zum zweiten: Bei Diebesgut z.B., gehört die Ware dem Eigentümer zurück ohne Entschädigung. Es kann nur eigentliche Dieb auf Schadensersatz angeklagt werden. Wenn der nicht zu finden ist, geht man leer aus!

Anderes herum: Muss ein Nutze mit einer Klage rechnen weil er ein Fahrzeug mit Schummeldingens gefahren hat! Wenn es nur eine andere Steuereisstufung sei, kann das Finanzamt ja auch auf Entschädigung wie auf eine Verurteilung anstreben!

Ist auf jeden Fall ein dolles Thema und bei der Nummer mit Selbstanzeige gehe ich auch Steil! Warum soll das Strafmildernd bedient werden! Da ist doch der Vorsatz bewiesen, aber schon mal Präventiv, mich selbst anzeigen!
Ist für mich genauso eine Nummer wie, wenn ich über wie viel Promille drüber bin, bekomme ich Nachlass? Genau da wäre es doch anders herum richtig. Da ich mich bewusst ins Komatöse gesoffen habe, müsste die Strafe unter Grob fahrlässig, also als Vorsatz geahndet werden.

MfG, Klaus
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