Hi Nico,
https://daubner-verkehrsrecht.info/2...enftig-erlaubt
Zitat:
"Mit der Neufassung der StVO, die seit 19.10.2017 in Kraft ist, wird in § 30 Absatz 3 Satz 1 nunmehr eindeutig klargestellt, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot nur auf den gewerblichen Güterverkehr Anwendung findet. ...
Privatfahrten mit Anhängern ... fallen nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gewerblich oder für Entgeld hinter Lastkraftwagen mitgeführt werden."
Zitatende
Der
§30 Absatz 3 Satz 1 heißt seit 19.10.2017:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
(*gefunden über Google-Suche in ca. 2,5 min. )
Gruß aus Berlin
Olaf