Zitat:
Zitat von Skoell
...Sonntagsfahrverbot...
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Nur weil man einen Lkw fährt?
Hier mal ein Auszug aus der entsprechenden gesetzl. Vorschrift:
§ 30 StVO -Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot-
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr
zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Unsere V's und auch die Sprinterklasse liegen doch unter 7,5 t zulässige Gesamtmasse, so dass diese Vorschrift hier dann gar nicht greift. Und wenn wir mal einen Anhänger mitführen, dann machen wir das doch nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern.