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Alt 21.01.2016, 16:59
ERNSTL ERNSTL ist offline
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Zitat von murphy Beitrag anzeigen
...Die schon genannten Punkte wie "zuläss. Achslast+Stützlast" geteilt durch 2 ergeben u. U. eine notwendige Radlast von > 800 kg, was die Felgenauswahl spürbar einschränkt.
Wie bereits erwähnt, reicht die max. zul. Achslast allein schon aus, da/wenn für den Anhängerbetrieb eine Geschwindigkeitsbegrenzung (100Km/h) gilt und z.B. die max. Traglast des Rades in diesem Fall sogar überschritten werden darf. Ob man das machen möchte, damit leben kann oder nicht, ist jedem selbst überlassen. Reserven sind sicher nicht verkehrt, vom Gesetz her aber nicht gefordert.


92/21/EWG Anh.II Punkt 3.2.3.1 (Massen und Abmessungen)

"Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse darf um höchstens 15% überschritten werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100kg überschritten werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist."

92/23/EWG Anh. IV, Punkt 3.7.3 (Reifen)

"Wird ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einem Anhänger verbunden, kann die max. Tragfähigkeit des Reifens auf Grund der auf die Anhängerkupplung wirkenden Stützlast um höchstens 15% überschritten werden, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100km/h beschränkt ist und der Reifendruck um mindestens 0,2bar erhöht wird."


Interessant in diesem Fall: Meine bisherigen Autos hatten entweder keinen Vermerk zur Überschreitung der max. Achslast bei Anhängerbetrieb bzw. wenn, dann nur, das sich die max. Achslast der HA z.B. um die Stützlast der AHK erhöhen darf. Beim Vito ist vermerkt, das sowohl bei der VA, als auch der HA, die max. Achslast um 150Kg überschritten werden darf, wenn ein Anhänger dran hängt.
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