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Alt 06.01.2023, 23:48
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Amtswalter Amtswalter ist offline
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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
Zu 1. Wenn es sich um Eigentum handelt kann ich sowieso selbst entscheiden was ich mit meinem Eigentum anstelle. Der Stellplatz muss dann aber zum Eigentum gehören.



zu 2. Auch hier ist es wesentlich komplizierter als von dir dargestellt. Es gibt Verordnungen zu Tiefgaragen / Parkhäusern auch wenn das Parkhaus privatrechtliches Eigentum ist und privatrechtlich betrieben wird. Das sind öffentlich- rechtliche Vorschriften und gegen die darf auch ein Privateigentümer nicht verstoßen. Also nix Vertragsfreiheit. Die meisten solcher Parkhäuser sind auch öffentlich gewidmet also öffentlicher Verkehrsraum, weil dafür andere z.B. Lärmvorschriften gelten, ansonsten hätte der Betreiber noch ganz andere Probleme und Anforderungen zu erfüllen.



zu 3. Ist falsch. Wie vorgenannt hat jeder Mieter mittlerweile ein Recht auf einen e-Auto Ladepunkt an seinem Stellplatz. Ein Vertrag darf dieses gesetzlich zugesicherte Recht nicht ausschließen. Also nix Vertragsfreiheit und es gibt genau diesen Anspruch einen Ladepunkt installieren zu dürfen.



zu 4. ist auch falsch. Wie gesagt gibt es genau diesen Anspruch für Mieter. Bei getrenntem Mietvertrag für einen Stellplatz oder Garage kann der Vermieter aber einseitig kündigen. Der Mieter hat aber gute Chancen dagegen vorzugehen, wenn der Elektroladepunkt der Grund für die Kündigung sein soll.





Also nochmal zur Klarstellung mit der hochgelobten sogenannten Vertragsfreiheit. Ein Vertrag darf nicht gegen geltendes Recht also Gesetze und Verordnungen verstoßen oder etwas ausschließen, worauf ich einen gesetzlichen Anspruch habe. Der Vertrag wäre in diesen Punkten schlicht ungültig und die Vertragspartei kann sich dann nicht mehr darauf berufen. Insbesondere Mietverträge strotzen nur so vor ungültigen Klauseln auf die hat der Vermieter dann schlicht kein Recht auf Einhaltung und kann diese auch nicht durchsetzen. Man kann also gerne einen Vertrag unterzeichnen der E-Autos in Tiefgaragen verbietet und sein E-Auto dort abstellen, weil diese Klausel schlicht ungültig ist. Also lieber Amtsverwalter, als Vertragsanwalt möchte ich dich lieber nicht anstellen.
Zu 1.
Es wäre echt schön, wenn wir in Deutschland tatsächlich vollständig über unser Eigentum bestimmen könnten. Ist aber leider nicht so. Insbesondere im Fall eines Hauses mit Eigentumswohnungen und dazugehörigen Stellplätzen, wo die Wohnungen in unterschiedlichem Eigentum stehen, muss man mit fast allem an der Eigentümergemeinschaft vorbei. Diese kann ihre Zustimmung zu einer Wallbox, sofern technisch und rechtlich möglich, und damit Nutzung der Tiefgarage nun aber tatsächlich nicht mehr verweigern.

Zu 2.
Wäre mir neu, dass die Vetragsfreiheit hier nicht gilt. Und natürlich gelten für Tiefgaragen und Ähnliches öffentlich-rechtliche Vorschriften, bspw. Baurecht und Immissionsschutzrecht. Aber könntest du mir die Vorschift nennen, die den Betreiber zwingt, jedes zugelassene Fahrzeug hineinzulassen und mit dem Fahrer einen Vertrag zu schließen? Die Vorschrift kenne ich nicht und finde dazu auf Anhieb auch nichts. Wenn es hier etwas dazuzulernen gibt, würde ich es gern tun.
Für mich ein ähnlich gelagerter Fall: Die allermeisten Tiefgaragen und Parkhäuser haben (ein für mich absolut gerechtfertigtes) Einfahrverbot für Fahrzeuge ab einer bestimmten Höhe. Auch hier gibt es also Einschränkungen für Autofahrer in Abhängigkeit der Eigenschaften ihres Fahrzeuges.

Zu 3.
Hier hab ich mich falsch ausgedrückt. Es gibt einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Ladepunktes, sofern technisch und rechtlich möglich. Ich meinte aber, dass der Vermieter den Ladepunkt nicht selbst hinstellen und bezahlen muss. Und hier fängt das Problem an (haben wir übrigens gerade in der Familie).
Das kann dann soweit führen wie in dem von Nico geposteten Artikel.
Sorry für meine irreführenden Worte.

Zu 4.
Da bin ich tatsächlich gespannt, was daraus wird. Ich fürchte, dieses Szenario hatten unsere Politiker nicht im Kopf. Sofern wirklich ein Anspruch auf eine Zustimmung zur Installation einer Wallbox besteht, kann der Stellplatzvermieter E-Autos nicht von der Vermietung ausschließen. Nach meinem Verständnis ist diese Fallkonstellation (Dauerstellplatz in Tiefgarage unabhängig von Mietvertrsg über Wohnraum) eben nicht von den Recht auf Zustimmung zur Installation einer Wallbox (und dem daraus folgenden Recht auf Nutzung des Stellplatzes mit E-Auto) erfasst. Dann würde wieder Vertragsfreiheit gelten.

Und natürlich darf ein Vertrag nicht gegen Gesetze verstoßen. Er wäre dann, wie von dir dargestellt, entweder in seiner Gesamtheit und in diesem Punkt ungültig. Allerdings gelten viele gesetzliche Vorschriften, insbesondere im BGB, nur, soweit sie nicht durch den Vertrag geändert werden. (Das Paradebeispiel hierfür sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, was nichts mit dem Fall hier zu tun hat und nur als Beispiel dienen soll).

Und keine Angst: ich möchte gar nicht als Vertragsanwalt arbeiten. Mein Focus liegt eher auf anderen Rechtsgebieten.

Und nun hoffe ich, mich präziser ausgedrückt zu haben.


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