Einzelnen Beitrag anzeigen
  #13  
Alt 24.01.2022, 15:23
Benutzerbild von Korsar
Korsar Korsar ist offline
Vauminator
 
Registriert seit: 13.11.2007
Ort: Feldberg
Vahrzeug: TGE
Baujahr: 12-2023
Motor: 2,0 180 PS
Korsar´s Fotoalbum
Beiträge: 2.741
Standard

Hallo,

zur Zulässigkeit von Warnleuchten mal der Hintergrund der StVZO:
Danach ist eine zusätzliche Warnleuchte bei Fahrzeugen > 3,5 t zGG sogar vorgeschrieben, allerdings unabhängig vom Bordnetz des Fahrzeuges

Ich habe seit Jahr und Tag eine klassische gelbe Rundumleuchte in unserem Bus (< 3,5 t) an Bord, die bei Bedarf in der C-Schiene des Aufstelldaches befestigt wird und über die 12 V Steckdose im Kofferraum mit Strom versorgt wird (zulässig nach § 53a III StVZO). (Bild habe ich leider keines)
Wie die Reglung in Abs. III "im Fahrzeug fest angebracht" zu verstehen ist, ist mir allerdings unklar - betrifft mich ja aber auch nicht


§ 53a StVZO

Abs. I
.... Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.....

Abs. II Nr. 2:
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

Abs. III
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
__________________
Grüße

Volker






Ich bin besorgt über die Verfassung unserer Verfassung
Mit Zitat antworten
Folgender Benutzer sagt Danke zu Korsar für den nützlichen Beitrag: