Zitat:
Zitat von hudemcv
Es ist im Übrigen auch so, dass ein Teil des Grundstücks mittlerweile (seit 2019) zum Wasserschutzgebiet erklärt wurde.
Mitnichten "das Gebiet".
Wer sich da mal durchforsten möchte:
Hier die Verordnung zu dem Wasserschutzgebiet.
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/wsg_erkner
Eigentlich ist das hier aber nicht das Thema.
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Du solltest Deine herangezogenen Quellen schon lesen um sie inhaltlich zu verstehen und entsprechende Fakten abzuleiten. Da helfen Wortspielchen nicht wirklich weiter, meinst Du etwa nicht?
Kapitel 3 Schutz der Gewässer Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz§ 15
Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt.
Ein Wasserschutzgebiet gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 Kubikmetern wird vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Das nach Satz 2 festgesetzte Wasserschutzgebiet ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 16. Für Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 16 entsprechend.
Im Übrigen hattest Du doch selbst erkannt, dass es um ein langfristiges und wertigeres Ziel gehen sollte. Dann setze Dich endlich auf sachlicher Ebene mit dem Thema E-Mobilität auseinander.