Zitat:
Zitat von milka
Wenn das ZUGgesamtgewicht nicht überschritten wird, bzw. in der Zulassungsbescheinigung des Vahrzeug Teil 1 unter "J" kein "M1" (=PKW mit zulässigem gesamtgewicht von 3,5T mit bis zu 9 Sitzplätzen) Da ist spätestens bei 3,5T ZUGgesamtgewicht Schluss.
Siehe auch den von mir erstellten Anhang. http://cloud.tapatalk.com/s/5f55dbd248c7a/pkw-lkw.odt
Ich wünsche allzeit eine knitter- & knatterfreie Vahrt. ;-
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Auch hier nochmal, damit es auch in diesem Thread geklärt wird:
Ich möchte dir nicht zu Nahe treten, aber:
Das ist Quatsch.
M1 bedeutet, wie du richtig sagst: Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 3,5t zulässige Gesamtmasse. Das ist wichtig um zu wissen, welche Führerscheinklasse ich brauche. Nämlich B. Das hat aber rein gar nix mit dem Anhänger zu tun. Der ist ein einzelnes Fahrzeug und den darf ich dranhängen, sofern Anhänglast und Stützlast eingehalten werden. So erhalte ich für meinen V300 ein Zuggewicht von bis zu 5,7t. Diesen Zug darf ich mit Klasse B nicht bewegen, da der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse bzw. der Zug mehr als 3,5t zulässige Gesamtmasse hat. Also brauche ich Klasse BE. Die ist für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (V300 mit 3,2t zulässige Gesamtmasse) und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt (welche ja eh auf 2,5t beschränkt ist). Führerscheinklasse BE ist also notwendig und wird von mir gerade erworben.
Und wie du von dem verlinkten Forumsbeitrag auf deine Aussage kommst, verstehe ich nicht wirklich...
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