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Alt 09.08.2020, 10:45
purple
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Das Amtsgericht Marburg stellte zunächst fest, dass nur das Fahren mit einem PKW ohne Umweltplakette trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung von der Verbotsvorschrift zum Zeichen270.2/2 erfasst ist.


Von einem stehenden Fahrzeug, so das Amtsgericht Marburg zutreffend würden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – gerade nicht beeinträchtigt wird (so auch Sandherr in DAR 2008, 209).


Die Vorschrift zu Zeichen 270.1 sei zudem restriktiv, also eng, auszulegen, was dazu führt, dass diese nicht den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Durch Nummer 153 Bußgeldkatalog (Bkat) ist daher nur das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, nicht das Halten oder Parken. Dieses Verkehrsverbot ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (so auch: Hentschel, StraßenverkehrsR, § 25 a StVG, Rn 5, Sandherr in DAR 2008, 409f.).


Und eine Halterhaftung (wie bei verbotenem Parken) gibt es hier auch nicht.
Es handelt sich eundeutig um einen Fahrerverstoß und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dann ist das Verfahren einzustellen. Der Verstoß wird sonst mit 80€ und einem Punkt geahndet.
Der Bußgeldbehörde steht es aber frei, hier dann eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen (in der Regel 6 Monate), so dass in diesem Zeitraum dann der Fahrer des besagten Fahrzeuges festgestellt werden kann.
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