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Alt 20.10.2015, 09:00
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Korsar Korsar ist offline
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Hallo,

Danke für den Verweis auf die gesetzl. Vorschrift. Das dient dazu die Dinge zu versachlichen.

Bei der Vorschrift des 41 StVZO kann einem aber schon mal schwindelig werden. Wie viele "wenn dann" Regelungen darin enthalten sind das ist nicht mehr vergnügungssteuerpflichtig.

Der Abs. 9 ist da noch relativ verständich, wenn man die Regelung in dem Wirrwar denn mal gefunden hat

(Abs. 9)".........die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen......."

Erstes Fazit: dem Gesetzgeber ist es egal wie und wo sich der Anhänger vom Zugfahrzeug trennt entscheiden ist danach nur dass er sich trennt. Ob die Kupplung versagt, der Kugelkopf abreißt / sich löst oder die Deichsel bricht spielt nach dem Wortlaut erst mal keine Rolle. Insofern ist das sogenannte "Abreissseil" welches "nur" über den Kupplungskopf gelegt wird im Fall der Fälle (Abnehmbare AHK war eben doch nicht richtig verriegelt o.Ä.) nicht ausreichend. Nur was tatsächlich ausreichend ist lässt sich zumindest nicht direkt erschließen, wie ist es, wenn das Abreißseil an dem Querträger der AHK hängt und dieser sich komplett löst......ich weiß, ich weiß - nein ich bin kein Befürworter noch detailierterer gesetzlicher Regelungen, ganz im Gegenteil die meisten Gesetze sind eh schon nicht mehr verständlich (s.o.) und of fällt sogar schon das bloße lesen schwer.

Schlussendlich hilft einem doch nur der gesunde Menschenverstand und da würde ich sagen (nicht dass ich für mich in Anspruch nehmen würde einen solchen zu besitzen ): Bei einer starren AHK ist der Kugelkopf als Befestigungspunkt für das Seil ok. (die Schlaufe sollte nicht über die Kugel rutschen können) bei einer abnehm- oder klappbaren AHK würde ich eher versuchen das Seil an anderer Stelle zu befestigen.
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Grüße

Volker






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