§5 StVO Überholen

(1) Es ist links zu überholen.
Überholen ist der tatsächliche, auch absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (z.B. derselben Fahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt odere verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahrstellung, wartet (siehe nachfolgende VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren).
VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren:
"An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet."
Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319).
Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66).
Vgl. Kommentar StVR Hentschel, Beck-Verlag.
§7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§
2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212).
Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:
- Auf dem linken Fahrstreifen stehender Verkehr oder eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h,
- Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
- Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei fließendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit nicht höherer Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h (bis max. 80 km/h),
- äußerste Vorsicht bei diesem Überholvorgang.
Quelle: Begr. zur StVO-ÄndVO vom 22.03.1988.
Das bedeutet:
Wer mit 100km/h an einem anderen VT, der sich auf der mittleren Fahrspur bewegt, rechts vorbeifährt, der
ÜBERHOLT verbotswidrig rechts.