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Alt 23.02.2014, 11:25
VITO-Power
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Zitat von Blue Planet Explorer Beitrag anzeigen
WARUM NICHT ? ? ?

Daimler AG: Für den Kauf einer Zugriffsberechtigung auf WIS (Werkstatt-Informationssystem), ASRA und TIPS ist Voraussetzung, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gemäß GVO (Gruppenfreistellungsverordnung ) gehören. EPC (elektronischer Teilekatalog) kann auch von Privatpersonen genutzt werden.
Kommentar: Privatpersonen wird der Zugang zu WIS, ASRA und TIPS verwehrt mit Hinweis auf die GVO. Die GVO gilt aber grundsätzlich nur für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, nicht für Privatpersonen.
Nachfolgend ein paar Paragrafen aus relevanten EU-Verordnungen mit meinen Kommentaren:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...52:0057:DE:PDF

VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

(11) Die Kosten, die die Verbraucher in der Union im Schnitt für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen tragen müssen, machen einen sehr großen Teil ihrer gesamten Kraftfahrzeugausgaben aus.
Kommentar: Mancher technisch interessierter „Verbraucher“ der keine Angst davor hat, sich die Finger schmutzig zu machen, würde solche Arbeiten gerne selber ausführen, gerade auch um Kosten zu sparen.

(8) Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige effizienzsteigernde Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als etwaige von Beschränkungen in vertikalen Vereinbarungen aus gehende wettbewerbswidrige Auswirkungen, hängt von der Marktmacht der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ab und somit von dem Ausmaß, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die von ihren Kunden aufgrund ihrer Produkteigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Vertikale Vereinbarungen, die Beschränkungen enthalten, die wahrscheinlich den Wettbewerb beschränken und den Verbrauchern schaden oder die für die Herbeiführung der effiziensteingernden Auswirkungen nicht unerlässlich sind, sollten nicht unter die Gruppenfreistellung fallen.
Kommentar: Die Einschränkung des Zugangs zu technischen Informationen über Wartung und Reparatur benachteiligt den Verbraucher im Wettbewerb mit den Werkstätten bzw. in der freien Entscheidung zwischen Selbermachen und Machenlassen.

(12) Wettbewerbsbedingungen auf dem Kfz-Anschlussmarkt haben auch direkte Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, weil nicht ordnungsgemäß instand gesetzte Fahrzeuge möglicherweise nicht sicher sind, wie auch auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt infolge der Emissionen von Kohlendioxid und anderen Luftschadstoffen von Fahrzeugen, die nicht regelmäßig gewartet werden.
Kommentar: Der Zugang für den Verb raucher zu technischen Informationen, die es ihm ermöglichen, sein Kfz ordnungsgemäß instand zu setzen, würde der öffentlichen Sicherheit zugute kommen.


Bekanntmachung der Kommission
Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/C 138/05)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...16:0027:DE:PDF

(21) Nach Artikel 4 Buchstabe e der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung liegt eine Kernbeschränkung vor, wenn eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, den Anbieter daran hindert oder seine Möglichkeit beschränkt, die Teile an Endverbraucher, unabhängige Werkstätten und andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat. Artikel 5 Buchstaben a, b und c der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung enthält drei zu sätzliche Kernbeschränkungen betreffend Vereinbarungen über die Lieferung von Ersatzteilen.
Kommentar: Was für Teile gilt, sollte auch für technische Informationen gelten.

(64) Ferner könnte ein fehlender Zugang zu den erforderlichen technischen Informationen zu einer Schwächung der Marktposition der unabhängigen Marktteilnehmer führen; dies wäre für die Verbraucher von Nachteil, da eine derartige Schwächung eine erhebliche Verringerung der Auswahl an Teilen, höhere Preise für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen, eine geringere Auswahl an Reparaturwerkstätten und zur Folge hätte. In diesem Fall würden die Effizienzgewinne, die normalerweise aufgrund der mit zugelassenen Werkstätten und Teilehändlern geschlossenen Vereinbarungen erwartet werden können, nicht ausreichen, um die genannten wettbewerbswidrigen Auswirkungen aufzuwiegen, so dass die Vereinbarungen die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen würden.
Kommentar: Um höhere Preise für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und auch Sicherheitsprobleme zu vermeiden, sollten auch Verbraucher Zugang zu den erforderlichen technischen Informationen haben. Irgendwelche „Effizienzgewinne“ des Kfz-Gewerbes würden dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Anteil der Selbermacher nicht allzu groß ist.


Mein Fazit ist, dass es keine Grundlage dafür gibt, uns die Reparaturanleitungen vom Hersteller vorzuenthalten, zumal es für viele andere Marken und Modellen Reparaturanleitungen von unabhängigen Verlagen bereits gibt. Hat hier vielleicht einer Bock darauf, eine Klage beim EU-Verfassungsgericht (oder so) auf Freigabe von WIS usw. einzureichen? Gibt es vielleicht einen "Paragraphenakrobat" hier im Forum?

Sorry, aber hier liegt ein grundsätzliches Problem des Textverständnisses vor.
Hier wird der Verbraucher nur als Kunde einer Werkstatt angesprochen. Nicht eine Silbe beschreibt das Recht des Verbrauchers auf Eigenreparaturen.
Dies würde auch der Regelung zuwider laufen, dass insbesondere Reparaturen an sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen nur durch Sachkundige mit entsprechendem Befähigungsnachweis durchgeführt werden dürfen.
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