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Alt 14.01.2014, 21:19
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V6 Mixto Lang V6 Mixto Lang ist offline
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Wenn Jens einen Schiebe- oder Greifrollstuhl benutzt, darf er auch volltrunken "fahren", da die nach STVO § 24 als "besondere Fortbewegungsmittel" gelten und nicht als "Fahrzeuge".

Mit einem Elektrorollstuhl und mehr als 6 km/h sieht es aber anders aus: da drohen Punkte in Flensburg bis E-Rollstuhlentzug.

Hier müsste dann der Campingplatzbetreiber z.B. für die Dauer des Treffens die Gültigkeit der STVO für den Platz ausser Kraft setzen... dann könnte der Jens auch mit E-Rolli sich mit bayerischen Weißbier .................
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Grüße Horst
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Geändert von V6 Mixto Lang (15.01.2014 um 14:30 Uhr) Grund: Scheippfehller
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