Wenn Jens einen Schiebe- oder Greifrollstuhl benutzt, darf er auch volltrunken "fahren", da die nach STVO § 24 als "besondere Fortbewegungsmittel" gelten und nicht als "Fahrzeuge".
Mit einem Elektrorollstuhl und mehr als 6 km/h sieht es aber anders aus: da drohen Punkte in Flensburg bis E-Rollstuhlentzug.
Hier müsste dann der Campingplatzbetreiber z.B. für die Dauer des Treffens die Gültigkeit der STVO für den Platz ausser Kraft setzen... dann könnte der Jens auch mit E-Rolli sich mit bayerischen Weißbier .......

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