Die Wiederherstellungskosten dürfen den Zeitwert übersteigen, im Einzelfall durchaus bis zu 30%.
Auch bei Totalschaden besteht ein Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls.
Eine gute Zusammenfassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu:
http://www.autorechtaktuell.de/news/...ug-beschaffung